Corona Pandemie
Zahlen zu Corona

Es gibt kein anderes Thema: Corona.... Temporär eine Übersicht vom den aktuellen Stand

Ich bin bei aller krisenhafter Zuspitzung im Grunde entspannt.
Wenn die Krise größer wird, werden die Fähigkeiten Veränderungen durchzusetzen größer.

Wolfgang Schäuble

Corona-Schutzverordnung

(Eine Übersicht der Intensivbettenbelegung auf Länder- und Kreisebene finden Sie unter dem Reiter "Intensivbetten".)


Historie der Schutzverordnungen
Die Corona-Maßnahmen im Überblick Ab dem 3. Februar 2023 gibt es in Sachsen keine landeseigenen Corona-Schutzmaßnahmen mehr. Die Isolationspflicht für fortan oder bislang Corona-positiv getestete Menschen wird ebenso wie die verbliebenen sächsischen Masken- und Testpflichten aufgehoben.

Zum 3. Februar fallen neben der Isolationspflicht auch die vom Freistaat vorgegebenen Masken- und Testpflichten in Gemeinschaftseinrichtungen für Geflüchtete und Obdachlose, Frauen-, Kinder- und Männerschutzeinrichtungen sowie im Maßregelvollzug weg. Es wird jedoch das Tragen von Masken im ÖPNV und in öffentlich zugänglichen Innenräumen empfohlen, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.

Die bundesweit einheitlich geregelten Masken- und Testpflichten gelten dagegen weiterhin:

  • Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht.
  • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken etc. ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
  • Noch bis 2. Februar gilt im öffentlichen Personenfernverkehr eine FFP2-Maskenpflicht.

Die geänderte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung gilt vom 3. Februar bis 7. April 2023 und enthält eine Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie Ausnahmen von der Testpflicht des Bundes. Dazu gehört auch weiterhin zum Beispiel die Befreiung von der Testpflicht in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

--zum Anfang--

vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 Die Verordnung basiert auf den sogenannten Basisschutzmaßnahmen des geänderten Infektionsschutzgesetzes, welches der Bund Mitte September 2022 verabschiedet hat.

Einrichtungsbezogene Maskenpflicht

Bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist es in Sachsen Pflicht, eine Maske zu tragen. Dabei genügt zumeist ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz, z.B. OP-Maske. Eine FFP2-Maske ist im öffentlichen Fernverkehr zu tragen.

In Krankenhäusern, Arztpraxen einschließlich von Praxen aller Heilberufe sowie anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (unter anderem Eingliederungshilfe, Pflegeeinrichtungen) ist das Tragen einer FFP2-Maske vorgeschrieben. In Obdachlosenunterkünften und weiteren Massenunterkünften ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben.

Die Staatsregierung empfiehlt dringend das Tragen von Masken in öffentlich zugänglichen Innenräumen und die Einhaltung des Mindestabstandes.

Einrichtungsbezogene Testpflicht

Die Pflicht zur Testung auf das Coronavirus gilt unter anderem für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher für den Zugang zu folgenden Einrichtungen:

  • Krankenhäuser, stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen,
  • Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen sowie Männerschutzeinrichtungen
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen
  • Abschiebe-, Maßregelvollzugseinrichtungen

Die Testpflichten gelten nicht für Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder für Personen ohne unmittelbaren Kontakt beispielsweise in Pflegeeinrichtungen Betreuten.

--zum Anfang--

verlängert vom 11. September - 30. September 2022 Die aktuell bestehenden sächsischen Corona-Regeln gelten unverändert bis Ende September. Dies hat die sächsische Staatsregierung beschlossen. Die neue Corona-Schutz-Verordnung tritt am 11. September 2022 in Kraft und gilt bis das neue Infektionsschutzgesetz am 1. Oktober 2022 in Kraft treten soll.

Damit gelten weiterhin unter anderem die folgenden Basis-Schutzmaßnahmen:

ÖPNV:

  • Maskenpflicht: medizinischer Mund-Nasen-Schutz.

Krankenhäuser:

  • Maskenpflicht: medizinischer Mund-Nasen-Schutz. Eine FFP2-Maske wird bei direktem Kontakt mit vulnerablen Personen empfohlen.
  • Testpflicht: Geimpfte wie genesene Beschäftigte und Besucher unterliegen keiner Testpflicht. Alle übrigen Mitarbeiter benötigen zweimal wöchentlich einen negativen Testnachweis. Für Besucher ohne Impf- oder Genesenennachweis ist ein tagesaktueller Test für den Zutritt erforderlich. Darüber hinaus wird den Krankenhäusern das Erstellen eines risikobasierten Testkonzeptes empfohlen.

Arztpraxen:

  • Maskenpflicht: Medizinischer Mund-Nasen-Schutz.

Pflegeeinrichtungen:

  • Maskenpflicht: FFP2-Maske.
  • Testpflicht: Geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen zweimal in der Woche einen negativen Testnachweis vorlegen. Andernfalls ist weiterhin ein tagesaktueller Test erforderlich. Besucher benötigen für den Zutritt jeweils einen negativen Test, unabhängig vom Impfstatus.
--zum Anfang--

verlängert bis zum 10. September 2022

Einrichtungsbezogene Maskenpflicht

Bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist es in Sachsen Pflicht, eine Maske zu tragen. Seit 28. Mai 2022 genügt ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz, z.B. OP-Maske. Eine FFP2-Maske ist nicht mehr zwingend erforderlich.

In Krankenhäusern und Arztpraxen ist nur noch eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend zu tragen. Eine FFP2-Maske wird bei direktem Kontakt mit vulnerablen Personen empfohlen.

In anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (unter anderem Eingliederungshilfe, Pflegeeinrichtungen) ist weiterhin das Tragen einer FFP2-Maske vorgeschrieben.

Die Staatsregierung empfiehlt dringend das Tragen von Masken in öffentlich zugänglichen Innenräumen und die Einhaltung des Mindestabstandes.

Einrichtungsbezogene Testpflicht

Die Pflicht zur Testung auf das Coronavirus gilt unter anderem für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher für den Zugang zu folgenden Einrichtungen:

  • Pflegeeinrichtungen, Hospize, Werkstätten für behinderte Menschen
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen
  • Abschiebe-, Maßregelvollzugseinrichtungen

Die Testpflichten gelten nicht für Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Geimpfte oder genesene Arbeitgeber und Beschäftigte der oben genannten Einrichtungen müssen mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen aktuellen Testnachweis vorlegen.

Geimpfte und genesene Besucher und Beschäftigte in Krankenhäusern unterliegen keiner Testpflicht. Nicht geimpfte und nicht genesene Arbeitgeber, Beschäftigte müssen mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen aktuellen Testnachweis vorlegen.

Nicht geimpfte und nicht genesene Besucher in Krankenhäusern müssen einen aktuellen Testnachweis vorlegen.

Schulen und Bildung

  • Die Masken- und Testpflicht gibt es in den Kitas und Schulen nicht mehr.
  • Die Testpflicht besteht weiterhin in heilpädagogischen Kitas und ähnlichen Einrichtungen.
--zum Anfang--

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung gültig ab 17. Juli 2022 bis 13. August 2022 Die Sächsische Staatsregierung hat sich auf eine neue Corona-Schutz-Verordnung verständigt. Sie tritt am 17. Juli 2022 in Kraft und ist bis einschließlich 13. August 2022 befristet. Im Wesentlichen werden damit die bisherigen Schutzmaßnahmen verlängert. Lediglich in Teilbereichen wurde eine Anpassung in Anlehnung an die Regelungen anderer Bundesländer vorgenommen.

Mit der Verordnung wird die Maskenpflicht in einigen Bereichen angepasst. So muss in Krankenhäusern und Arztpraxen nur noch eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Es wird hier aber weiterhin das Tragen einer FFP-2-Maske empfohlen, wenn direkter Kontakt mit vulnerablen Personen besteht. In Einrichtungen, in denen Menschen mit Behinderungen ausgebildet oder beschäftigt sind, entfällt die Maskenpflicht für die zur Beschäftigung oder Ausbildung betreuten Menschen mit Behinderungen.

Weitere Änderungen betreffen die Testregelungen in Gesundheitseinrichtungen: Geimpfte oder genesene Beschäftigte z. B. in Pflegeeinrichtungen oder Pflegediensten müssen zweimal – statt wie bisher dreimal – in der Woche einen Testnachweis vorlegen. Andernfalls ist weiterhin ein tagesaktueller Test erforderlich. Besucher benötigen für den Zutritt wie bisher jeweils einen negativen Test, unabhängig vom Impfstatus.

Abweichend davon unterliegen geimpfte wie genesene Beschäftigte und Besucher von Krankenhäusern keiner Testpflicht. Alle übrigen Mitarbeiter benötigen zweimal wöchentlich einen negativen Testnachweis. Für Besucher ohne Impf- oder Genesenennachweis ist wie bislang auch ein tagesaktueller Test für den Zutritt erforderlich. Darüber hinaus wird das Erstellen eines risikobasierten Testkonzeptes empfohlen.

--zum Anfang--

Verlängerung Schutz-Verordnung bis 16. Juli 2022

Die Staatsregierung hat aufgrund steigender Infektionszahlen eine weitere Verlängerung der geltenden Corona-Schutzverordnung bis zum Beginn der Sommerferien beschlossen.

Sie gilt bis zum 16. Juli 2022. Die Verordnung beinhaltet die Basisschutzmaßnahmen auf Grundlage der Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes.

--zum Anfang--

Verlängerung Schutz-Verordnung bis 18. Juni 2022

Die bisherigen Basisschutzmaßnahmen gelten somit im Wesentlichen fort. Zu einer Änderung kommt es lediglich im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs: Anstelle der bisherigen Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske muss hier ab dem 28. Mai 2022 nur noch ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Das Kontroll-, Service-, Fahr- und Steuerpersonal ist auch weiterhin lediglich dann zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes verpflichtet, wenn geschäftsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht.

--zum Anfang--

Schutz-Verordnung vom 1. Mai 2022 bis 28. Mai 2022

Die Staatsregierung hat in ihrer Kabinettsitzung am 26. April 2022 die Regelungen der bisherigen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung im Wesentlichen verlängert. Die neue Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft und ist bis einschließlich 28. Mai 2022 befristet.

Die bisherigen Basisschutzmaßnahmen mit den Test- und FFP2-Maskenpflichten gelten somit im Wesentlichen weiterhin. Lediglich für den Bereich der Gesundheits- und Sozialeinrichtungen wurden geringfügige Anpassungen vorgenommen:

So gilt für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, dass diese anstatt einer FFP2-Maske auch einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen können, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zu den betreuten, behandelnden oder gepflegten Personen eingehalten wird.

Wie in der bisherigen, ausgelaufenen Schul- und Kita-Coronaverordnung geregelt, wird für den Zutritt zu heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen zweimal wöchentlich ein negativer Testnachweis benötigt. Dies gilt nicht für die betreuten Kinder oder Personen, die betreute Kinder zum Bringen oder Abholen kurzzeitig begleiten.

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Die Sächsische Staatsregierung hat eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt vom 3. April 2022 bis zum 30. April 2022. Die Verordnung beinhaltet die Basisschutzmaßnahmen auf Grundlage der Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes.

Einrichtungsbezogene FFP2-Maskenpflicht

Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt unter anderem in folgenden Einrichtungen:

  • Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflege)
  • öffentlicher Personennahverkehr (Schülerinnen und Schüler benötigen lediglich eine medizinische Maske)

Die Staatsregierung empfiehlt dringend das Tragen von Masken in öffentlich zugänglichen Innenräumen und die Einhaltung des Mindestabstandes.

Einrichtungsbezogene Testpflicht

Die Pflicht zur Testung auf das Coronavirus gilt unter anderem für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher für den Zugang zu folgenden Einrichtungen:

  • Pflegeeinrichtungen, Hospize, Werkstätten für behinderte Menschen, Krankenhäuser
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen
  • Justizvollzugsanstalten, Abschiebe-, Maßregelvollzugseinrichtungen

Die Testpflichten gelten nicht für Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Geimpfte oder genesene Arbeitgeber und Beschäftigte der oben genannten Einrichtungen müssen mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen aktuellen Testnachweis vorlegen. In stationären Pflegeeinrichtungen, Tagespflege und ambulanten Pflegediensten muss mindestens dreimal pro Woche ein tagesaktueller Testnachweis vorgelegt werden.

Schulen und Bildung

  • Schulbetrieb findet im Regelbetrieb statt. Es werden wöchentlich zwei Tests auf das Coronavirus durchgeführt. Nach den Osterferien entfällt die Testpflicht.
  • Eine Maskenpflicht gibt es in den Schulen nicht mehr.
--zum Anfang--

Die Sächsische Staatsregierung hat eine Verlängerung der Corona-Schutz-Verordnung bis zum 2. April 2022 beschlossen.

Die Änderungen:

  • Beschränkungen im privaten Bereich entfallen.
  • Bei Kultur, Sport und Freizeit entfällt die Begrenzung der Teilnehmerzahl.
--zum Anfang--

Die Änderungen treten am 4. März in Kraft und gelten bis einschließlich 19. März 2022.

Privater Bereich

  • 1 Hausstand + 2 Personen Regelung – Private Zusammenkünfte sind nur zwischen einem Hausstand und höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstandes zulässig, wenn mindestens eine ungeimpfte Person dabei ist, Ausnahme: Kinder unter 16 Jahren
  • Private Zusammenkünfte, an denen allein geimpfte und genesene Personen teilnehmen, sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl zulässig.

FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske

  • Es besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske unter anderem in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Behörden, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt und bei körpernahen Dienstleistungen.

Gastronomie und Tourismus

  • Für den Zutritt zur Gastronomie (inkl. Bars ohne sogenannte Tanzlustbarkeiten) wird ein 3G-Nachweis benötigt.
  • Ãœbernachtungen in Hotels sind mit 3G-Nachweis möglich. Für die Unterbringung in Ferienwohnungen und Campingplätzen ist keine Nachweispflicht vorgesehen.
  • Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für touristische Bus- und Bahnfahrten.
  • Clubs und Diskotheken können unter Beachtung der 2Gplus-Regel besucht werden. Maskenpflicht und Kapazitätsbegrenzungen sowie die Regelungen zum Mindestabstand gelten hier nicht.

Schulen und Bildung

  • Schulbetrieb findet im Regelbetrieb statt. Es werden wöchentlich zwei Tests auf das Coronavirus durchgeführt.
  • Hochschulen, Ausbildungseinrichtungen, Berufsakademie Sachsen – 3G-Regel für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen.

Handel und körpernahe Dienstleistungen

  • FFP-2-Maskenpflicht als Basisschutzmaßnahme
  • Zugang zum Handel ohne weitere Beschränkungen
  • 3G-Regel für sämtliche körpernahe Dienstleistungen
  • Reisebüros, Versicherungen, Solarien und weitere bislang unter Zugangsregeln fallende Dienstleistungen können ohne weitere Beschränkungen genutzt werden.

ÖPNV

  • FFP2-Maskenpflicht im Bus- und Bahnverkehr

Kultur, Freizeit und Sport

  • Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Veranstaltungen (inklusive Sportveranstaltungen) mit maximal 1.000 gleichzeitigen Teilnehmern gilt die 3G-Regel.
  • Veranstalter von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitigen Teilnehmern können zwischen dem Zugang nach der 2G-Regel oder der 3G-Regel wählen.
  • Bei 2G-Regel gelten folgende Kapazitätsbeschränkungen:

    • im Innenbereich maximal 60 Prozent Auslastung und höchstens 6.000 Personen gleichzeitig
    • im Außenbereich maximal 75 Prozent Auslastung und höchstens 25.000 Personen gleichzeitig

    Bei 3G-Regel gilt eine Begrenzung auf 50 Prozent der Höchstkapazität.

    • Die Maskenpflicht gilt bei allen Veranstaltungen nur bis zum eigenen Platz.
    • Sportstätten können im Innenbereich unter Beachtung der 3G-Regel genutzt werden. Im Außenbereich besteht keine Nachweispflicht.
    • Bäder, Saunen und Dampfsaunen können unter Beachtung der 3G-Regel besucht werden.

Weitere Bereiche

  • Eheschließungen und Beerdigungen im Innenbereich finden unter Beachtung der 3G-Regel statt.
  • Gottesdienste und andere Zusammenkünfte in Kirchen oder von Religionsgemeinschaften benötigen lediglich ein Hygienekonzept.

--zum Anfang--


Diese tritt am 23. Februar 2022 in Kraft und ist bis einschließlich 3. März 2022 gültig. Die Sächsische Staatsregierung hat am 22. Februar 2022 weitere Lockerungen zu den derzeit geltenden Corona-Maßnahmen beschlossen.

Privater Bereich

  • 1 Hausstand + 2 Personen Regelung – Private Zusammenkünfte sind nur zwischen einem Hausstand und höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstandes zulässig, wenn mindestens eine ungeimpfte Person dabei ist, Ausnahme: Kinder unter 16 Jahren
  • Alkoholverbot auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die von den Landkreisen oder Kreisfreien Städten festgelegt werden können.
  • Private Zusammenkünfte, an denen allein geimpfte und genesene Personen teilnehmen, sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl zulässig.

FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske

  • Es besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske unter anderem in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Behörden, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt und bei körpernahen Dienstleistungen.

Gastronomie, Kultur und Tourismus

  • Zutritt zur Gastronomie ist unter der 2G-Regel (bei Ãœberlastungsstufe innen 2Gplus und außen 2G, Öffnungszeiten bis 20 Uhr) erlaubt.
  • Für nicht touristische Ãœbernachtungen (z.B. Dienstreisen) gilt allgemein die 3G-Regel, unterhalb der Ãœberlastungsstufe sind auch touristische Ãœbernachtungsangebote unter der 2Gplus-Regel bei Anreise möglich, ebenso wie touristische Bus- und Bahnfahrten.
  • 3G-Regel für Zugang zu Archiven und Bibliotheken, Museen, Gedenkstätten, Ausstellungen und Tierparks sowie Außen- und Innenbereiche von botanischen und zoologischen Gärten
  • Andere Kultur- und Freizeiteinrichtungen (z.B. Kinos, Theater) können unter der 2Gplus-Regel und einer verringerten Auslastung stattfinden (Wahlmöglichkeit für den Veranstalter: entweder 50 Prozent der Gesamtkapazität mit maximal 2.000 Besuchern gleichzeitig oder 25 Prozent der Gesamtkapazität).
    (in der Überlastungsstufe: 50 Prozent der maximalen Kapazität mit bis zu 500 Besucherinnen oder Besuchern gleichzeitig oder 25 Prozent der maximalen Kapazität mit bis zu 1.000 Besucherinnen und Besuchern gleichzeitig)
  • Gottesdienste und andere Zusammenkünfte von Kirchen und Religionsgemeinschaften sind unter Beachtung der 3G-Regel gestattet.
  • Öffnung von Diskotheken, Bars und Clubs bleibt untersagt.

Schulen und Bildung

  • Aufhebung der Schulbesuchspflicht für alle Schulen, kein Anspruch auf Beschulung
  • Schulen und Kindertageseinrichtungen bleiben weiterhin geöffnet
  • Kita- und Grundschulbereich – eingeschränkter Regelbetrieb – geschlossene Gruppen und verkürzte Öffnungszeiten (Kita)
  • Hochschulen, Ausbildungseinrichtungen, Berufsakademie Sachsen – 3G-Regel für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen
  • Einrichtungen der außerschulischen Aus-, Fort- und Weiterbildung dürfen mit der 2G-Regel und Kontakterfassung Präsenzveranstaltungen durchführen (Außer in der Ãœberlastungsstufe, dann bleiben lediglich Angebote für Kinder bis 18 Jahre inklusive Betreuer unter der 3G-Regel möglich)

Handel und körpernahe Dienstleistungen

  • Keine 3G-Regel mehr im Einzelhandel. Das Tragen einer FFP-2-Maske bleibt verpflichtend.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind unter Berücksichtigung der 2G-Regel möglich.
  • Friseure können mit einem 3G-Nachweis besucht werden.

ÖPNV

  • FFP2-Maskenpflicht im Bus- und Bahnverkehr

Sport und Erholung

  • Sportveranstaltungen können unter der 2Gplus-Regel und einer verringerten Auslastung stattfinden (Wahlmöglichkeit für den Veranstalter: entweder 50 Prozent der Gesamtkapazität mit maximal 2.000 Besuchern gleichzeitig oder 25 Prozent der Gesamtkapazität).
    (Überlastungsstufe: 50 Prozent der maximalen Kapazität mit bis zu 500 Besucherinnen oder Besuchern gleichzeitig oder 25 Prozent der maximalen Kapazität mit bis zu 1.000 Besucherinnen und Besuchern gleichzeitig)
  • Für Sportanlagen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen bestehen folgende Regelungen:
    • Innensportanlagen: 2Gplus-Regel
    • Außensportanlagen: 3G bei der Nutzung von Außensportanlagen.
    • Sport ist für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zulässig, die Betreuungsperson unterliegt der 3G-Regel
    • In der Ãœberlastungsstufe geschlossen, Ausnahmen: Dienstsport, für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, medizinisch notwendige Behandlungen etc. Hier gilt die 3G-Regel mit Kontakterfassung.
  • Bäder und Saunen (außer Dampfsaunen) sind unter Beachtung der 2Gplus-Regel geöffnet (in der Ãœberlastungsstufe geschlossen, Ausnahme: rehabilitations- und medizinische Zwecke, berufsbedingte praktische Ausbildung etc. Hier gilt die 3G-Regel mit Kontakterfassung.).
  • Solarien können unter Beachtung der 2G-Regel und mit Kontakterfassung öffnen (in der Ãœberlastungsstufe geschlossen, Ausnahme: rehabilitations- und medizinische Zwecke. Hier gilt die 3G-Regel mit Kontakterfassung.).

Weitere Bereiche

  • Versammlungen unter freiem Himmel sind erlaubt (In der Ãœberlastungsstufe besteht eine Beschränkung auf 5.000 Teilnehmer). Für Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel und es besteht eine Begrenzung der Auslastung (Wahlmöglichkeit für den Veranstalter: entweder 50 Prozent der Höchstkapazität mit maximal 500 Teilnehmer gleichzeitig oder 25 Prozent der Höchstkapazität mit maximal 1.000 Teilnehmern gleichzeitig).
  • Messen können unter Beachtung der 2Gplus-Regel stattfinden. (in der Ãœberlastungsstufe: je vier Quadratmeter der Veranstaltungsfläche pro Besucher)
  • Für Fahrschulen gilt die 3G-Regel.
  • Reisebüros, Versicherungsagenturen, Vermögensberatungsbüros, Unternehmensberatungsbüros, Finanzdienstleistungsbüros können unter Beachtung der 2G-Regel öffnen.
  • Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sind unter Beachtung der 2Gplus-Regel geöffnet; keine 2G-Regel für die Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und die Durchführung von Zahlungsvorgängen bei Wettannahmestellen (in der Ãœberlastungsstufe sind diese für den Besucherverkehr geschlossen, Ausnahme: für die Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und die Durchführung von Zahlungsvorgängen bei Wettannahmestellen unter Beachtung der 2G-Regel).
  • Partei-, Gremien- oder Wählervereinigungssitzungen sind unter Beachtung der 2G-Regel erlaubt, zwingend vorgeschriebene Sitzungen mit der 3G-Regel erlaubt, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online durchgeführt werden können (in der Ãœberlastungsstufe untersagt mit Ausnahme der zwingend vorgeschriebenen Sitzungen).
--zum Anfang--

Diese tritt am 6. Februar 2022 in Kraft und ist bis einschließlich 6. März 2022 gültig. Neben einigen Anpassungen bekannter Regelungen sind Lockerungen aufgrund des zuletzt rückläufigen Infektions- und Hospitalisierungsgeschehens vorgesehen. Diese Lockerungen gelten nur bei einer Unterschreitung des Belastungswertes auf Normalstationen in den sächsischen Krankenhäusern von 1.300 mit Covid-19-Patienten belegten Betten und des Belastungswertes auf Intensivstationen in den sächsischen Krankenhäusern von 420 mit Covid-19-Patienten belegten Betten an drei aufeinanderfolgenden Tagen ab dem übernächsten Tag.

Diese Voraussetzungen werden aktuell erfüllt, sodass Erleichterungen nach § 21a der Corona-Notfallverordnung greifen.

Wird der Belastungswert Normalstation oder der Belastungswert Intensivstation an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, gelten die Lockerungen ab dem übernächsten Tag nicht mehr. Dann treten die Regelungen der Überlastungsstufe in Kraft.


2Gplus-Regel

Einführung der 2Gplus-Regel für eine Reihe von Einrichtungen und Angeboten: der Zugang bzw. die Inanspruchnahme entsprechender Angebote bleibt auf geimpfte oder genesene Personen beschränkt, diese müssen jedoch zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können.

  • von der Testpflicht ausgenommen: geboosterte Personen (Auffrischungsimpfung), Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder die, die noch nicht eingeschult wurden, Kinder und Jugendliche nach Vollendung des 6. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die einer Testpflicht in der Schule unterliegen, Personen ohne Impfempfehlung der STIKO, Personen mit vollständiger Impfung (Zweitimpfung) UND Genesenennachweis, vollständig geimpfte Personen (Zweitimpfung) mit letzter Einzelimpfung vor mindestens 14 Tagen und höchstens drei Monaten

Die Corona-Maßnahmen im Überblick

Privater Bereich

  • 1 Hausstand + 1 Person Regelung - Private Zusammenkünfte sind nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig, wenn mindestens eine ungeimpfte Person dabei ist, Ausnahme: Kinder unter 16 Jahren
  • Alkoholverbot auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die von den Landkreisen oder Kreisfreien Städten festgelegt werden können.
  • private Zusammenkünfte sind zulässig, an denen allein geimpfte und genesene Personen teilnehmen, sofern insgesamt nicht mehr als zehn Personen anwesend sind. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bleiben bei der Zählung unberücksichtigt.

FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske

  • Es besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske unter anderem in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Behörden, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt und bei körpernahen Dienstleistungen.

Gastronomie, Kultur und Tourismus

  • Zutritt zur Gastronomie ist unter der 2G-Regel (bei Ãœberlastungsstufe innen 2Gplus und außen 2G, Öffnungszeiten bis 20 Uhr) erlaubt.
  • Für nicht touristische Ãœbernachtungen (z.B. Dienstreisen) gilt allgemein die 3G-Regel, unterhalb der Ãœberlastungsstufe sind auch touristische Ãœbernachtungsangebote unter der 2Gplus-Regel bei Anreise möglich, ebenso wie touristische Bus- und Bahnfahrten.
  • Museen, Gedenkstätten und Ausstellungen, sowie Innenbereiche von botanischen und zoologischen Gärten und Tierparks sind unter der 2G-Regel geöffnet.
  • Für den Zugang zu Archiven und Bibliotheken, Außenbereichen von botanischen und zoologischen Gärten und Tierparks gilt die 3G-Regel.
  • Andere Kultur- und Freizeiteinrichtungen (z.B. Kinos, Theater) können unter der 2Gplus-Regel und einer verringerten Auslastung stattfinden (Wahlmöglichkeit für den Veranstalter: entweder 50 Prozent der Gesamtkapazität mit maximal 2.000 Besuchern gleichzeitig oder 25 Prozent der Gesamtkapazität).
  • (in der Ãœberlastungsstufe: 50 Prozent der maximalen Kapazität mit bis zu 500 Besucherinnen oder Besuchern gleichzeitig oder 25 Prozent der maximalen Kapazität mit bis zu 1.000 Besucherinnen und Besuchern gleichzeitig)
  • Gottesdienste und andere Zusammenkünfte von Kirchen und Religionsgemeinschaften sind unter Beachtung der 3G-Regel gestattet.
  • Öffnung von Diskotheken, Bars und Clubs bleibt untersagt.

Schulen und Bildung

  • Aufhebung der Schulbesuchspflicht für alle Schulen, kein Anspruch auf Beschulung
  • Schulen und Kindertageseinrichtungen bleiben weiterhin geöffnet
  • Kita- und Grundschulbereich - eingeschränkter Regelbetrieb - geschlossene Gruppen und verkürzte Öffnungszeiten (Kita)
  • Hochschulen, Ausbildungseinrichtungen, Berufsakademie Sachsen - 3G-Regel für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen
  • Einrichtungen der außerschulischen Aus-, Fort- und Weiterbildung dürfen mit der 2G-Regel und Kontakterfassung
  • Präsenzveranstaltungen durchführen (Außer in der Ãœberlastungsstufe, dann bleiben lediglich Angebote für Kinder bis 18 Jahre inklusive Betreuer unter der 3G-Regel möglich)

Handel und körpernahe Dienstleistungen

  • Der Zutritt zu Einzel- und Großhandelsgeschäften ist nur unter Beachtung der 3G-Regel möglich - Bau- und Gartenmärkte sind darin eingeschlossen. (Ãœberlastungsstufe: 2G-Regel von 6 Uhr bis 20 Uhr)
  • Der Handel im Bereich der Grundversorgung (beispielsweise Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser) bleibt uneingeschränkt möglich.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind unter Berücksichtigung der 2G-Regel möglich.
  • Friseure können mit einem 3G-Nachweis besucht werden.
  • ÖPNV

  • FFP2-Maskenpflicht im Bus- und Bahnverkehr
  • Sport und Erholung

  • Sportveranstaltungen können unter der 2Gplus-Regel und einer verringerten Auslastung stattfinden (Wahlmöglichkeit für den Veranstalter: entweder 50 Prozent der Gesamtkapazität mit maximal 2.000 Besuchern gleichzeitig oder 25 Prozent der Gesamtkapazität).
  • (Ãœberlastungsstufe: 50 Prozent der maximalen Kapazität mit bis zu 500 Besucherinnen oder Besuchern gleichzeitig oder 25 Prozent der maximalen Kapazität mit bis zu 1.000 Besucherinnen und Besuchern gleichzeitig)
  • Für Sportanlagen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen bestehen folgende Regelungen:
    • Innensportanlagen: 2Gplus-Regel
    • Außensportanlagen: 2G-Regel und Kontakterfassung (bei Skiliften ohne Kontakterfassung)
    • Sport ist für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zulässig, die Betreuungsperson unterliegt der 3G-Regel
    • In der Ãœberlastungsstufe geschlossen, Ausnahmen: Dienstsport, für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, medizinisch notwendige Behandlungen etc. Hier gilt die 3G-Regel mit Kontakterfassung.
  • Bäder und Saunen (außer Dampfsaunen) sind unter Beachtung der 2Gplus-Regel geöffnet (in der Ãœberlastungsstufe geschlossen, Ausnahme: rehabilitations- und medizinische Zwecke, berufsbedingte praktische Ausbildung etc. Hier gilt die 3G-Regel mit Kontakterfassung.).
  • Solarien können unter Beachtung der 2G-Regel und mit Kontakterfassung öffnen (in der Ãœberlastungsstufe geschlossen, Ausnahme: rehabilitations- und medizinische Zwecke. Hier gilt die 3G-Regel mit Kontakterfassung.).

Weitere Bereiche

  • Versammlungen unter freiem Himmel sind erlaubt (In der Ãœberlastungsstufe besteht eine Beschränkung auf 5.000 Teilnehmer). Für Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel und es besteht eine Begrenzung der Auslastung (Wahlmöglichkeit für den Veranstalter: entweder 50 Prozent der Höchstkapazität mit maximal 500 Teilnehmer gleichzeitig oder 25 Prozent der Höchstkapazität mit maximal 1.000 Teilnehmern gleichzeitig).
  • Messen können unter Beachtung der 2Gplus-Regel stattfinden. (in der Ãœberlastungsstufe: je vier Quadratmeter der Veranstaltungsfläche pro Besucher)
  • Für Fahrschulen gilt die 3G-Regel.
  • Reisebüros, Versicherungsagenturen, Vermögensberatungsbüros, Unternehmensberatungsbüros, Finanzdienstleistungsbüroskönnen können unter Beachtung der 2G-Regel öffnen.
  • Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sind unter Beachtung der 2Gplus-Regel geöffnet (in der Ãœberlastungsstufe sind diese für den Besucherverkehr geschlossen, Ausnahme: Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Durchführung von Zahlungsvorgängen bei Wettannahmestellen unter Beachtung der 2G-Regel).
  • Partei-, Gremien- oder Wählervereinigungssitzungen sind unter Beachtung der 2G-Regel erlaubt, zwingend vorgeschriebene Sitzungen mit der 3G-Regel erlaubt, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online durchgeführt werden können (in der Ãœberlastungsstufe untersagt mit Ausnahme der zwingend vorgeschriebenen Sitzungen).
--zum Anfang--

Ab 13. Dezember 2021: Sächsische Corona-Notfall-Verordnung Das sächsische Kabinett hat in einer Sondersitzung am 10. Dezember Änderungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Die Verordnung tritt am 13. Dezember 2021 in Kraft und ist bis zum 9. Januar 2022 befristet.

Schutzmaßnahmen gelten weiter

Im Wesentlichen werden die aktuellen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie beibehalten. Freizeit- und Kultureinrichtungen, Clubs, Diskotheken und Bars müssen weiterhin geschlossen bleiben. Großveranstaltungen und landestypische Veranstaltungen bleiben untersagt. Auch die Ausgangsbeschränkungen für Personen ohne Impf- oder Genesenennachweis in Hotspotregionen haben weiterhin Bestand. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind Ausnahmen von den 2G-Regelungen vorgesehen. Die FFP-2-Maskenpflicht im ÖPNV bleibt ebenso bestehen.

Neue Hotspot-Regelung für Gastronomiebetriebe

Eine neu eingeführte Hotspot-Regelung für die Gastronomie sieht vor, dass in Landkreisen und Kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen ab dem 13. Dezember 2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 1.500 liegt, am nächsten – dem vierten – Tag die Öffnung untersagt ist. Die Öffnung ist erst wieder am nächsten Tag möglich, wenn der Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 1.500 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.

Kontaktbeschränkungen

Wenn bei privaten Feiern allein Genesene und Geimpfte anwesend sind, gilt eine Teilnehmerbegrenzung auf 20 Personen. Es wird jedoch dringend empfohlen, dass sich alle Beteiligten zuvor testen. Treffen, an denen mindestens eine Person ohne Impf- oder Genesenennachweis beteiligt ist, bleiben auf den eigenen Hausstand und eine weitere Person aus einem anderen Hausstand begrenzt. Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderungen zählen nicht mit.

Teilnehmer an Beerdigungsfeiern sind verpflichtet, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen.

Weihnachten und Silvester

An Silvester und Neujahr sind Feiern auf öffentlichen Plätzen, Anlagen oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel untersagt. Zudem dürfen Personen außerhalb der Unterkunft keine Feuerwerkskörper mit sich führen oder abbrennen.

In der Zeit zwischen dem 24. und 26. Dezember 2021 sowie 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 gelten in Regionen mit Ausgangsbeschränkungen Ausnahmen für den Besuch von Gottesdiensten.

Regelungen des Bundes

Ein Teil der Regelungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung wurde inzwischen abschließend durch das Infektionsschutzgesetz geregelt oder eine entsprechende Regelung des Bundes ist vorgesehen. Dies gilt u.a. für die Home-Office-Pflicht oder das Verkaufsverbot von Feuerwerkskörpern.

Klarstellung

Mit der geänderten Verordnung erfolgt eine Klarstellung, dass bei privaten Zusammenkünften während der Geltungsdauer der Ausgangsbeschränkung beim Verlassen der Unterkunft der Impf- oder Genesenennachweis mitzuführen und im Fall einer Kontrolle zur Prüfung auszuhändigen ist.

--zum Anfang--

Ab 22. November 2021: Sächsische Corona-Notfall-Verordnung Angesichts der dramatisch steigenden Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett im Rahmen einer Sondersitzung am 19. November 2021 eine Notfallverordnung beschlossen. Sie sieht verschärfende Maßnahmen insbesondere für Ungeimpfte vor, um die 4. Welle der Corona-Pandemie einzudämmen. Dazu gehören flächendeckende 2G-Regelungen, Schließungen von Einrichtungen und Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte und Nicht-Genesene in Hotspot-Regionen. Angebote und Einrichtungen für Kinder bleiben bewusst so weit wie möglich geöffnet.
Die Verordnung tritt ab dem 22. November 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 12. Dezember 2021.

Mit der Verordnung wird klargestellt, dass Landkreise und Kreisfreie Städte über die Corona-Notfall-Verordnung hinausgehende verschärfende Regelungen erlassen können.

Zudem gilt ein Verbot für den Alkoholausschank und -konsum auf öffentlichen Plätzen, die von den Kommunen benannt werden.

Überall dort, wo ein Impf- oder Genesenennachweis für den Zutritt erforderlich ist, gilt auch weiterhin eine Ausnahme für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Personen, die aufgrund einer fehlenden Impfempfehlung der STIKO nicht geimpft werden können.

Hotspot-Regelung

Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 1.000, greift ab dem nächsten Tag zwischen 22 und 6 Uhr des Folgetages eine Ausgangsbeschränkung. Sie gilt für Ungeimpfte und Nicht-Genesene. Es bedarf eines triftigen Grundes, um in dieser Zeit die häusliche Unterkunft zu verlassen. Dies können

  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
  • die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,
  • die Ausübung beruflicher oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,
  • die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
  • Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
  • der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und
  • unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,

sein.

Kontaktbeschränkungen

Private Zusammenkünfte sind im öffentlichen wie im privaten Raum nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, geimpfte oder genesene Personen zählen nicht mit.

Arbeitsplatz

Beschäftigte von Alten- und Pflegeeinrichtungen, Tagespflegeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und spezialisierten ambulanten Palliativversorgern sind dazu verpflichtet, unabhängig vom Impf-/Genesenenstatus täglich einen Testnachweis zu führen.

Die 3G-Regelung für den Arbeitsplatz sowie die Home-Office-Pflicht werden durch den Bund geregelt.

Einzelhandel, Dienstleistungen

Der Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften ist allein mit Impf- oder Genesenennachweis zulässig. Die täglichen Öffnungszeiten sind auf ein Zeitfenster zwischen 6 und 20 Uhr zu beschränken. Click-and-collect ist zulässig.

Ausnahmen von der 2G-Regelung und den eingeschränkten Öffnungszeiten gelten für den Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende.

Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche unterliegen einer Kapazitätsbeschränkung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter. Bei über 800 Quadratmetern darf für die über der Grenzmarke liegenden Fläche ein Kunde pro 20 Quadratmeter eingelassen werden.

Die Inanspruchnahme bzw. Ausübung körpernaher Dienstleistungen, ohne medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Notwendigkeit, ist untersagt. Diese notwendigen körpernahen Dienstleistungen bedürfen für die Inanspruchnahme eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, welcher durch die Betreiber zu kontrollieren ist. Grundsätzliche Ausnahmen hiervon gelten für Friseur- und Bartpflegedienstleistungen, wobei für deren Inanspruchnahme die 2G-Regel greift.

Schüler von Fahrschulen und ähnlichen Einrichtungen unterliegen der 2G-Regelung und Kontakterfassung. Das Lehrpersonal muss einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen. In beiden Fällen hat der Betreiber die Kontrolle der Nachweise zu gewährleisten

Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister und andere müssen mit Ausnahme von Sparkassen und Banken für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben.

Prostitution ist ebenso untersagt.

Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Sport, Tourismus, außerschulische Bildung

Ähnlich dem Einzelhandel gilt für den Zutritt zu gastronomischen Einrichtungen die 2G-Regel. Die täglichen Öffnungszeiten sind auf 6 bis 20 Uhr zu begrenzen.

Es bestehen Ausnahmen für unter anderem folgende gastronomische Einrichtungen:

  1. Versorgung obdachloser Menschen,
  2. Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
  3. nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
  4. Lieferangebote und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
  5. Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben.

Sämtliche Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars, Spielhallen, Wettbüros bleiben geschlossen. Untersagt bleiben ebenfalls die Proben von Laienchören und Amateurschauspielern. Nur die Bibliotheken sowie die Außenbereiche von Tierparks und zoologischen Gärten bleiben geöffnet, sie können bei Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises besucht werden.

Ebenso fallen Kunst-, Musik- und Tanzschulen wie auch Volkshochschulen und Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen unter das Öffnungsverbot. Bestimmte Ausnahmen sind möglich. Angebote für Kinder unter 16 Jahren bleiben zulässig.

Bäder, Solarien und Saunen, die nicht rehabilitations- oder medizinischen Zwecken oder für das Schulschwimmen genutzt werden, unterliegen gleichermaßen dem Öffnungsverbot.

Fitnessstudios, Anlagen und Einrichtungen für die Sportausübung sind geschlossen zu halten. Angebote für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können unabhängig davon weiterhin stattfinden. Das Anleitungspersonal muss einen Nachweis entsprechend der 3G-Regel vorweisen und eine Kontakterfassung hat durch den Betreiber zu erfolgen.

Veranstaltungen des Profisports sind weiterhin möglich, wenn auch ohne Publikum.

Beherbergungsstätten, auch Ferienwohnungen, dürfen nur nicht-touristische Gäste aufnehmen. Die Gäste müssen einen Nachweis nach 3G-Regel vorweisen und eine Kontakterfassung vornehmen. Campingplätze müssen geschlossen bleiben. Auch touristische kommerzielle und gewerbliche Reisen, Bus- und Bahnfahrten sind untersagt.

Feste, Großveranstaltungen

Die Durchführung sämtlicher (Groß-)veranstaltungen, Messen, Feste und landestypischer Veranstaltungen – Weihnachtsmärkte eingeschlossen – ist unzulässig.

Versammlungen

Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes können ausschließlich ortsfest mit maximal 10 Teilnehmern durchgeführt werden.

Kirchen und Religionsgemeinschaften

Zusätzlich zu den bisher gültigen Bestimmungen sind alle Beteiligten verpflichtet, für den Zugang zu Kirchen, Religionsgemeinschaften und deren Zusammenkünften einen Nachweis nach 3G-Regel mitzuführen, welcher durch den Verantwortlichen kontrolliert werden muss.

--zum Anfang--

Ab 8. November 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung Das Kabinett der Sächsischen Staatsregierung hat in einer Sondersitzung am 5, November 2021 eine neue Corona-Schutz-Verordnung für den Freistaat beschlossen. Sie tritt mit dem 8. November 2021 in Kraft und ist bis einschließlich 25. November 2021 gültig.

In Reaktion auf die aktuelle Infektionslage sowie das weiterhin dynamische Infektionsgeschehen wurden Anpassungen an den Bestimmungen in der Vorwarn- und Ãœberlastungsstufe vorgenommen. In der Vorwarnstufe reicht die 3G-Regelung als Zugangsvoraussetzung zu einigen Einrichtungen fortan nicht mehr aus. In diesen Bereichen wird die 2G-Regelung obligatorisch:

  • Innengastronomie,
  • Veranstaltung und Feste in Innenräumen,
  • den Innenbereich von Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
  • den Innenbereich von Clubs, Bars und Diskotheken sowie
  • sämtliche Großveranstaltungen.

Die Regelungen des 2G-Optionsmodells gelten in diesem Fall nicht – vielmehr Maskenpflicht abseits des eigenen Platzes, Kontakterfassung sowie Abstandsgebot und sich daraus ergebende Kapazitätsbeschränkungen. Für Beschäftigte in den oben genannten Bereichen greift keine 2G-Regelung. Sie können auch mit medizinischer Mund-Nasen-Bedeckung und einem tagesaktuellen negativen Testnachweis arbeiten.

Sowohl in der Vorwarn- als auch in der Überlastungsstufe bleiben unter 16-Jährige und Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, von der 2G-Vorgabe wie bislang auch ausgenommen.

Landestypische Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkte oder Bergparaden sind unter Einhaltung der bereits bestehenden Regelungen in Vorwarn- und Überlastungsstufe weiterhin möglich. Jedoch gilt hier bei einer ausbleibenden Einteilung in Verweil- und Flanierbereiche und mehr als 1.000 zeitgleichen Besuchern anstelle der bisherigen 3G-Regelung nun die 2G-Regelung. Bei Aufteilung in Verweil- und Flanierbereiche hat 2G ebenso Anwendung zu finden, wenn sich mehr als 1.000 zeitgleiche Besucher in den Verweilbereichen aufhalten. Bei Erreichen der Überlastungsstufe treten keinerlei weitere Einschränkungen in Kraft.

Eine weitere grundlegende Veränderung betrifft den Mechanismus des Inkrafttretens von Vorwarn- und Überlastungsstufe. Eine kürzere Frist, die »3+2-Regelung«, ersetzt hier die bisherige »5+2-Regelung«. Damit müssen die jeweiligen Schwellenwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen über- oder unterschritten sein, bevor am übernächsten Tag die Vorwarn- oder Überlastungsstufe gilt bzw. nicht mehr gilt. Im Falle der 7-Tage-Inzidenz von 35 findet weiterhin die »5+2-Regelung« Anwendung.

Für den öffentlichen Personennah- und Fernverkehr gilt eine FFP-2-Maskenpflicht. Schüler sind hiervon ausgenommen und benötigen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz.

Grundsätzlich sollen die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mit Büro- oder vergleichbaren Tätigkeiten die Möglichkeit zur Arbeit im Home-Office anbieten, wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Ab Erreichen der Vorwarnstufe ergeht die Empfehlung an die Arbeitgeber, allen Beschäftigten dreimal wöchentlich einen kostenfreien Test anzubieten und an die Arbeitnehmer, diese Möglichkeit anzunehmen. Selbstständige sollten sich ebenfalls dreimal in der Woche testen lassen.

Die bereits bestehenden Kontaktbeschränkungen ab der Vorwarnstufe werden fortgeführt, wobei neben den Genesenen und vollständig Geimpften jetzt auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (bislang bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) nicht mitzählen.

In Pflegeeinrichtungen muss sämtliches Personal – auch externe Dienstleister o. ä. – künftig täglich einen Testnachweis führen. In Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt diese tägliche Testpflicht für Personal, das am Patienten tätig ist. Es wird zudem dringend empfohlen, dass auch genesene bzw. geimpfte Beschäftigte getestet werden. Träger von Alten- und Pflegeeinrichtungen müssen darüber hinaus künftig den Impf- und Genesenenstatus von Bewohnern und Personal in anonymisierter Form wöchentlich an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen und an das Sozialministerium übermitteln.

Um die Kontrollen der Einhaltung der Schutzmaßnahmen gemäß Corona-Schutz-Verordnung landeseinheitlich zu intensivieren, hat das Sozialministerium die Landkreise und Kreisfreien Städte mittels Erlass verpflichtet, ergänzend zu den bereits laufenden Kontrollmaßnahmen, jeweils mindestens drei Corona-Schutzmaßnahmen-Kontrollteams aufzustellen und täglich einzusetzen. Die Teams bestehen aus jeweils einem Vertreter des Gesundheitsamtes, Ordnungsamtes sowie des Polizeivollzugsdienstes. Sie sollen insbesondere zur Kontrolle der Einhaltung von 3G- bzw. 2G-Zutrittsberechtigungen verwendet werden. Der Einsatz der Kontrollteams soll mit dem Inkrafttreten der Corona-Schutz-Verordnung ab 8. November 2021 beginnen.

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Ab 21. Oktober 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 19. Oktober 2021 | gültig vom 21. Oktober 2021 bis 17. November 2021.

Das Kabinett hat am 19. Oktober 2021 eine neue sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Diese wird am 21. Oktober 2021 in Kraft treten und bis einschließlich 17. November 2021 gelten.

Die Vorwarn- und Überlastungsstufe sind auch weiterhin an die Bettenkapazität und 7-Tage-Inzidenz-Hospitalisierungen geknüpft, jedoch kommt es zu einer Änderung hinsichtlich der Bedingungen für das Erreichen der Vorwarn- und Überlastungsstufe: Fortan gilt, dass es bereits ausreicht, wenn die jeweiligen Belastungswerte für die Krankenhausbetten auf der Normal- oder Intensivstation erreicht sind.
Die Grenzwerte liegen für die Vorwarnstufe bei 650 Covid-19-Patienten auf Normalstation und 180 Covid-19-Patienten auf Intensivstation, für die Überlastungsstufe bei 1300 Patienten auf Normalstation bzw. 420 Intensiv-Patienten.

Ausnahmeregelung für Weihnachtsmärkte und Bergparaden

Weihnachtsmärkte, Bergparaden und ähnliche landestypische Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleichen Besuchern sollen in diesem Jahr wieder stattfinden können. Die Gesundheitsämter können in diesen Fällen bis zum Erreichen der Vorwarnstufe im Rahmen von genehmigten Hygienekonzepten Ausnahmen von der Kontakterfassung, der 3G-Regelung und der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes zulassen.

Auch mit Erreichen der Vorwarn- oder Überlastungsstufe sind die Veranstaltungen weiterhin möglich. Sofern die Veranstaltung in Flanier- und Verweilbereiche aufgeteilt wird, kann in den Flanierbereichen auf Kontakterfassung, 3G-Regelung und Maskenpflicht verzichtet werden.

In den Verweilbereichen entfallen die genannten drei Einschränkungen, wenn sich nicht mehr als 1.000 Personen zur gleichen Zeit in dem Bereich aufhalten. Andernfalls sind Kontakte zu erfassen, die 3G-Regel anzuwenden und es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Änderungen beim 2G-Optionsmodell

Entscheidet sich ein Veranstalter – unabhängig davon, ob weniger oder mehr als 1.000 Besucher zeitgleich anwesend sind – für das 2G-Optionsmodell, entfällt mit der neuen Verordnung die bisherige Begrenzung auf 5.000 Besucher und die Pflicht zur Kontakterfassung. Es können zudem ungeimpfte Personen teilnehmen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für die die STIKO aus medizinischen Gründen keine Impfempfehlung vorgelegt hat. Beide benötigen jedoch einen negativen Test für den Zutritt und ggf. ein medizinisches Attest.

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Ab 23. September 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung Das sächsische Kabinett hat am 21. September die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie tritt am 23. September 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 20. Oktober 2021.

Einführung des 2G-Optionsmodells für Sachsen

Die Staatsregierung führt mit der neuen Verordnung das optionale 2G-Modell ein: Unter anderem folgende Einrichtungen, Veranstaltungen und sonstige Angebote können somit sämtliche Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen und die Maskenpflicht nur dann aufheben, wenn ausschließlich geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher anwesend sind:

  • Innengastronomie
  • Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
  • Sport im Innenbereich
  • Hallenbäder und Saunen
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
  • Großveranstaltungen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 5.000 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern
  • touristische Bahn- und Busfahrten
  • Diskotheken, Bars, Clubs im Innenbereich
  • Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich

Ausnahmen gelten für Besucherinnen und Besucher, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Sie können auch ohne Nachweis des Impf- oder Genesenenstatus teilnehmen. Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen über einen negativen Testnachweis verfügen und während der Dauer der Veranstaltung oder des Angebots einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Sofern von der 2G-Option Gebrauch gemacht werden soll, ist dies dem zuständigen Gesundheitsamt drei Werktage vorher anzuzeigen. Die Möglichkeit, nur Geimpfte und Genesene zuzulassen, entfällt mit Erreichen der Überlastungsstufe. Dann wird 2G verpflichtend – Maskenpflicht wie auch Kapazitätsbeschränkungen sind zu beachten.

Alle körpernahen Dienstleistungen, Kantinen und Mensen sowie Angebote von Bädern und Saunen oder Fitnessstudios, sofern sie medizinischen oder therapeutischen Zwecken dienen, sind von der Möglichkeit des optionalen 2G-Modells grundsätzlich ausgenommen.

Hospitalisierungsquote als neuer, zusätzlicher Indikator

Mit der Verordnung werden die bereits bestehenden Schwellenwerte um einen Weiteren ergänzt: die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen. Der neue Wert gibt die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an.

Die Vorwarnstufe ist damit fortan am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinander folgenden Tagen

  • die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 7,00 überschreitet und
  • 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen sächsischer Krankenhäuser mit COVID-19-Patienten belegt sind.

Die Überlastungsstufe ist am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinanderfolgenden Tagen:

  • die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 12,00 überschreitet und
  • 1.300 Betten auf den Normalstationen oder 420 Betten auf den Intensivstationen mit COVID-19-Patienten belegt sind.

Ausnahmeregelungen

Für die Bundestagswahlen gelten Ausnahmen von den Corona-Regelungen. Die 3G-Regelung findet für Wahllokale keine Anwendung und eine Kontakterfassung findet nicht statt. Jedoch müssen alle Personen, die sich in den Räumlichkeiten aufhalten, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Wie in der bisher geltenden Corona-Schutz-Verordnung auch sind Schülerinnen und Schüler auch weiterhin von Testverpflichtungen nach der 3G-Regelung befreit, da sie im Rahmen der Corona-Schulverordnung bereits regelmäßig einer Testpflicht unterliegen.

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Ab 26. August 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung Das Kabinett hat am 24. August 2021 eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie tritt am 26. August 2021 in Kraft und ist bis zum 22. September 2021 befristet.
Die Staatsregierung setzt damit die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August 2021 um.

Die Verordnung stellt einen Paradigmenwechsel im Vergleich zu den bisherigen Corona-Schutz-Verordnungen der Staatsregierung dar: Die Öffnung sowie die Inanspruchnahme von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltungen u.a. sind unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzeptes fortan inzidenzunabhängig möglich. Ab einem gewissen Infektionsgeschehen gibt es jedoch Einschränkungen.

Es wird auch weiterhin dringend empfohlen, den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der empfohlene Mindestabstand eingehalten wird. Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 10 entfällt wie bisher die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes außer im ÖPNV und bei körpernahen Dienstleistungen sowie in Ladengeschäften und Märkten, wenn der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Großveranstaltungen sind unter der Maßgabe zulässig, dass eine Kontakterfassung erfolgt, die Besucher einen negativen Test, Geimpften- oder Genesenennachweis erbringen und ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Abseits des eigenen Platzes müssen alle Besucher einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Maßnahmen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35

Überschreitet der 7-Tage-Inzidenzwert in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35, besteht ab dem übernächsten Tag die Pflicht zur Kontakterfassung und Vorlage eines Genesenen-, Geimpften- oder negativen Testnachweises u. a. für bzw. bei:

  • dem Zugang zur Innengastronomie,
  • der Teilnahme an Veranstaltungen und Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen,
  • der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution,
  • dem Sport im Innenbereich und Zugang zu Hallenbädern und Saunen,
  • dem Zugang zu Diskotheken, Bars und Clubs im Innenbereich und
  • der Beherbergung bei Anreise.

In einigen Fällen bestehen auch Ausnahmen von den oben genannten Testpflichten: So sind beispielsweise die Nutzung von Campingplätzen und die Vermietung von Ferienwohnungen von oben genannter Verpflichtung ebenso befreit wie körpernahe Dienstleistungen, Fitnessstudios oder Bäder, sofern die Nutzung bzw. Inanspruchnahme medizinisch notwendig ist.

Für Großveranstaltungen gelten folgende Einschränkungen:

  • Im Innenbereich sind Veranstaltungen mit bis zu 5.000 zeitgleich anwesenden Gästen und einer Auslastung, die maximal 50 Prozent der Höchstkapazität entspricht, möglich. Bei alleinigem Zugang für geimpfte, genesene oder PCR-getestete Personen entfällt die Kapazitätsbeschränkung. Im Außenbereich ist weiterhin eine 100-Prozent-Auslastung unter Beachtung der 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet) möglich.
  • Im Innen- und Außenbereich mit mehr als 5.000 zeitgleichen Besuchern besteht eine Kapazitätsbegrenzung auf 50 Prozent, wobei insgesamt nicht mehr als 25.000 Besucher zeitgleich zulässig sind.

Darüber hinaus sind Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt bei Überschreiten des 7-Tage-Inzidenz-Schwellenwertes von 35 auch weiterhin verpflichtet, zweimal wöchentlich einen negativen Test nachzuweisen.

Vorwarnstufe

Anstelle der bisherigen Orientierung an den regionalen Inzidenzwerten spielen zukünftig die bereits bekannten Indikatoren der mit COVID-19-Patienten belegten Krankenhausbetten auf der Normal- und der Intensivstation eine bedeutendere Rolle. Auch hier gilt die »5+2-Regel«, d.h. die Schwellenwerte der Auslastung müssen an fünf aufeinander folgenden Tagen erreicht sein um ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen in Kraft zu setzen.

Die sogenannte Vorwarnstufe wird bei einer Belegung von 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen im Freistaat erreicht. Zusätzlich zu den Maßnahmen, die bei einer 7-Tage-Inzidenz über 35 gelten, sind private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum dann nur bis maximal zehn Personen zulässig. Die Zahl der Hausstände wird dabei nicht berücksichtigt und Geimpfte wie auch Genesene bleiben bei der Zählung ebenso ausgenommen wie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Ãœberlastungsstufe

Übersteigt die Zahl der im Krankenhaus behandelten COVID-19-Patienten im Freistaat Sachsen 1.300 Betten auf der Normal- oder 420 Betten auf der Intensivstation, ist die Überlastungsstufe erreicht. Im Gegensatz zur Vorwarnstufe ist dann für die Nutzung von Angeboten oder Einrichtungen, für die zuvor ein negativer Test-, Genesenen- oder Impfnachweis benötigt wurde, ein negativer Test nicht mehr ausreichend. Gleiches gilt für Großveranstaltungen. Abweichend davon reicht bei nichttouristischen Beherbergungen weiterhin ein negativer Antigen-Schnelltest aus. Im Fall von Messen ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests zulässig. Private Zusammenkünfte sind in der Überlastungsstufe auf Angehörige des eigenen Hausstandes und auf eine weitere Person begrenzt. Geimpfte, Genesene sowie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres müssen bei der Zählung nicht berücksichtigt werden.

Mit Inkrafttreten der Vorwarn- oder Ãœberlastungsstufe gelten die entsprechenden Regelungen im gesamten Freistaat Sachsen.

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Update vom 20. Juli 2021: Zweite Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen - Gültigkeit verlängert Das Sächsische Kabinett hat am 20. Juli 2021 die Verlängerung der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt damit unverändert weiter vom 28. Juli bis einschließlich 25. August 2021. --zum Anfang--

Update vom 13. Juli 2021: Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen Neue Regelungen für Großveranstaltungen Die Sächsische Staatsregierung hat am 13. Juli 2021 eine Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen und damit u.a. die Regeln für Großveranstaltungen angepasst. Anlass für die Befassung war ein Beschluss der Chefinnen und Chefs der Staatskanzleien der Bundesländer. Die geänderte Verordnung tritt am 16. Juli 2021 in Kraft und gilt bis zum 28. Juli 2021.

Mit der Änderung wurden die in Sachsen bereits geltende Regelungen für Großveranstaltungen präzisiert. Ab 16. Juli 2021 sind Großveranstaltungen mit maximal 5.000 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern zulässig, wenn die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 50 liegt und die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:

  • eine Kontakterfassung ist zu gewährleisten - vorzugsweise mittels personalisierter Tickets,
  • Besucherinnen und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Test (Ausnahme: Vollständig Geimpfte und Genesene),
  • ein genehmigtes Hygienekonzept muss vorliegen,
  • abseits des eigenen Platzes müssen die Besucherinnen und Besucher einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen,
  • die Zahl der Besucher darf maximal 50 Prozent der zulässigen Kapazität des Veranstaltungsortes betragen,
  • im Hygienekonzept sind Begrenzungen zum Ausschank und Konsum alkoholhaltiger Getränke ebenso vorzusehen wie ein Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte Personen.

Wird der Schwellenwert von 35 unterschritten, sind Großveranstaltungen unter Beibehaltung der oben genannten Auflagen mit höchstens 25.000 Besucherinnen und Besucher zulässig. Im Rahmen des Hygienekonzeptes kann in begründeten Einzelfällen jedoch von der Kapazitätsbegrenzung von 50 Prozent abgewichen werden. Wird der Schwellenwert von 10 unterschritten, entfällt die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Großveranstaltungen mit bis zu 5.000 Besucherinnen und Besucher.

Geimpfte und Genesene werden auch weiterhin bei der Erfassung der Besucherzahlen mitgezählt.

Bei der Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes kommt es ebenfalls zu einer Änderung. Liegt die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 10, entfällt zukünftig die Maskenpflicht für Ladengeschäfte und Märkte, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

Darüber hinaus hat sich das Kabinett auf eine Anpassung der Testverpflichtungen am Arbeitsplatz verständigt: Beschäftigte müssen ab dem 26. Juli 2021 am ersten Arbeitstag einen negativen Test nachweisen, wenn sie zuvor fünf Werktage hintereinander oder länger wegen Urlaubs oder ähnlicher Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben. Alternativ können sie im Laufe des ersten Arbeitstages unter Aufsicht einen dokumentierten Test vornehmen. Wenn die Arbeit nach dem Urlaub im Home-Office aufgenommen wird, ist der Test nachzuweisen oder vorzunehmen, sobald die Arbeit erstmals wieder außerhalb der Wohnung stattfindet. Diese Regelung gilt nicht für vollständig Geimpfte und Genesene.

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Ab 1. Juli 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung Die Sächsische Staatsregierung hat sich am 22. Juni 2021 mit der Fortschreibung der Corona-Regeln für die Zeit ab Juli befasst und einer neuen Corona-Schutz-Verordnung zugestimmt. Die neue Verordnung tritt mit dem 1. Juli in Kraft und gilt bis zum 28. Juli 2021.

Neben einigen Klarstellungen werden zwei neue Schwellenwerte, die 7-Tage-Inzidenz unter 10 und die 7-Tage-Inzidenz über 100 eingeführt. Die letzteren Regelungen entsprechen dabei weitgehend der bisherigen »Bundesnotbremse« nach Infektionsschutzgesetz.

Was gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 10?

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 10, entfallen ab dem übernächsten Tag die meisten Beschränkungen dieser Verordnung bis auf einige Ausnahmen, z.B.:

  • das Erfordernis der Erstellung und Einhaltung eines (genehmigten) Hygienekonzeptes,
  • die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Geschäften und Märkten, bei körpernahen Dienstleistungen und im ÖPNV,
  • die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske, wo sie nach Corona-Schutz-Verordnung vorgesehen ist,
  • die Regelungen zu Großveranstaltungen,
  • die Testpflicht für Diskotheken, Clubs und Musikclubs,
  • die Testpflicht im Bereich der Prostitution,
  • die Regelungen zu Gesundheits- und Sozialeinrichtungen.

Was gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100?

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen über dem Schwellenwert von 100, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:

  • Private Zusammenkünfte sind allein mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren Person zulässig. Kinder unter 14 Jahren bleiben hierbei unberücksichtigt.
  • Großveranstaltungen sind untersagt.
  • An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen nicht mehr als zehn Personen teilnehmen.
  • Bis auf Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen oder Waren des täglichen Bedarfs führen, z.B. Supermärkte, Baumärkte oder Drogerien, müssen alle Geschäfte geschlossen gehalten werden, können aber click-and-collect bzw. bis zu einer 7-Tage-Inzidenz unter 150 click-and-meet anbieten.
  • Die Ausübung körpernaher Dienstleistungen, mit Ausnahme von Friseurbetrieben, Fußpflege sowie zu sonstigen medizinisch oder seelsorgerisch notwendigen Zwecken ist untersagt.
  • Der Gastronomiebetrieb, ausgenommen die Abholung und Lieferung von Bestellungen, ist ebenso untersagt, wie die touristische Unterbringung.
  • Kultureinrichtungen wie z.B. Museen, Galerien müssen geschlossen bleiben.
  • Kontaktfreier Sport ist allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig.
  • Sportveranstaltungen mit Publikum sind ebenso untersagt wie die Öffnung von Einrichtungen und Aktivitäten, die der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen.
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Ab 14. Juni 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung Die sächsische Staatsregierung hat am 8. Juni 2021 eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung verabschiedet. Sie tritt am 14. Juni 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 30. Juni 2021. Vorgaben für Kitas und Schulen werden durch eine eigene Verordnung des Kultusministeriums geregelt. Aufgrund der niedrigeren Inzidenzen werden weitere Lockerungen und Erleichterungen möglich.

Geänderte Grundsätze

Mit der Verordnung werden im Bereich der Grundsätze verschiedene Anpassungen vorgenommen. Fortan gilt für sämtliche Überschreitungen wie auch Unterschreitungen von Schwellenwerten, dass die damit verbundenen Regelungen am übernächsten Tag in Kraft treten, wenn der jeweilige Schwellenwert zuvor an fünf Tagen über- bzw. unterschritten worden ist. Damit gilt auch für die 7-Tage-Inzidenzmarke von 35 nicht mehr die 14-Tage-Regelung.

Der bisherige Grenzwert von 1.300 Betten auf Normalstation in Sachsen wird um die Bettenbelegung auf den Intensivstationen erweitert: Sind entweder mehr als 1.300 Betten auf der Normalstation oder 420 Betten auf den sächsischen Intensivstationen mit Corona-Patienten belegt, kommt es zur Aufhebung aller Lockerungsschritte, die bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 möglich sind.

Kontaktbeschränkungen

Bei einem 7-Tage-Inzidenzwert unter 100 bleiben die Kontaktbeschränkungen unverändert: Erlaubt sind Treffen von zwei Hausständen – in geschlossenen Räumen mit maximal fünf Personen, sonst maximal zehn Personen. Bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 50 dürfen sich bis zu zehn Menschen unabhängig von Zahl der Haushalte treffen.

Für Familien-, Vereins- und Firmenfeiern, die in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten oder Freiflächen stattfinden, besteht bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 35 eine Begrenzung auf 50 Personen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, Vollständig Geimpfte und Genesene zählen bei den Kontaktbeschränkungen weiterhin nicht mit.

Maskenpflicht

Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel besteht weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird.

In ambulanten wie stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen kann für Beschäftigte, zu betreuende oder zu pflegende Personen und Besucher, sofern alle genannten als genesen oder vollständig geimpft gelten, die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske aufgehoben werden. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) ist dann ausreichend.

Inzidenzbasierte Öffnungen

Ergänzend zu den Regelungen der letzten Verordnung sind ab dem 14. Juni 2021 zusätzlich folgende Lockerungen möglich:

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 100, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:

  • Touristische Ãœbernachtungsangebote sind mit Kontakterfassung und tagesaktueller Testung zu Beginn des Aufenthaltes zulässig.
  • Messen, Tagungen und Kongresse könne mit tagesaktueller Testung, Hygienekonzept und Kontakterfassung durchgeführt werden.
  • An Eheschließungen dürfen nicht mehr als 30 Personen teilnehmen, die Testpflicht bei mehr als zehn Teilnehmenden bleibt bestehen,
  • Beim Besuch von Museen, Galerien, Kulturveranstaltungen im Außenbereich etc. wird die Pflicht zur vorherigen Terminbuchung aufgehoben.
  • Proben und Auftritte von Laien- und Amateurchören sind unter den Auflagen der Terminbuchung, Kontakterfassung und Nachweis einer tagesaktuellen Testung möglich.
  • Gruppensport von bis zu 30 Minderjährigen ist auch auf Außensportanlagen ohne Test möglich.
  • Sportveranstaltungen mit Publikum sind unter der Voraussetzung eines Hygienekonzeptes, der Kontakterfassung sowie einer Testpflicht für Besucher zulässig.
  • Seilbahnen wie auch die Fluss- und Seeschifffahrt im Ausflugsverkehr oder der touristische Bahn- und Busverkehr können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Gäste stattfinden.

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 50, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:

  • Großveranstaltungen mit über 1.000 Besuchern gleichzeitig sind mit genehmigtem Hygienekonzept, den Auflagen der Terminbuchung, Kontakterfassung sowie Testpflicht zulässig.
  • Mensen und Kantinen können ohne Testpflicht, aber mit Kontakterfassung öffnen.
  • Die Öffnung von Hallenbädern, Kurbädern, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Wellnesszentren und Thermen ist möglich, wobei neben einem Hygienekonzept die Kontakterfassung und die tagesaktuelle Testung der Besucher benötigt wird. Für Minderjährige entfällt in Freibädern die Testpflicht.
  • Indoorspielplätze, Zirkusse, Spielhallen, -banken, Wettannahmestellen können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Kunden öffnen.

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 35, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:

  • Die Pflicht zur Kontakterfassung im Außenbereich der Gastronomie entfällt.
  • Öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen mit Hygienekonzept sind zulässig.
  • An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen bis zu 50 Personen teilnehmen, wobei die Testpflicht entfällt.
  • Die Personenbegrenzung und Testverpflichtung bei der Sportausübung fällt weg.
  • Saunen, Dampfbäder- und -saunen können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Besucher öffnen.
  • Diskotheken, Clubs und Musikclubs dürfen mit Hygienekonzept, tagesaktueller Testung und Kontaktnachverfolgung öffnen.
  • Der Betrieb von Prostitutionsstätten, -veranstaltungen, -vermittlungen und -fahrzeugen ist mit (genehmigtem) Hygienekonzept, Kontakterfassung und Testauflage für die Kunden zulässig.
  • Die Testpflichten entfallen weitgehend, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Für folgende Ausnahmen bleibt die Testpflicht bestehen:
    • Sport- und Kulturveranstaltungen mit Publikum, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann,
    • Messen im Innenbereich,
    • Großveranstaltungen,
    • Dampfsaunen, Dampfbäder und Saunen sowie
    • Prostitutionsangebote.

Neu ab 14. Juni 2021: Sächsische Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung Mit sinkenden Infektionszahlen sind weitere Lockerungsschritte für Schulen Kindertageseinrichtungen möglich. Das sieht eine neue Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung des Kultusministeriums vor, die am 8. Juni 2021 vom Kabinett beschlossen wurde. Die Verordnung gilt ab dem am 14. Juni und bis zum 30. Juni 2021.

Danach fällt die Maskenpflicht für Schüler und Schulpersonal im Schulgebäude weg, wenn die regionale 7-Tage-Inzidenz stabil unter 35 liegt. Das Tragen eine FFP 2-Maske oder medizinischen Maske wird jedoch empfohlen. Zudem sieht die Verordnung vor, dass die Schulen und Kindertageseinrichtungen unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 100 im Regelbetrieb geöffnet bleiben. Ferner sind inländische Schulfahrten ab dem 14. Juni auch wieder möglich, sofern sich die jeweilige Schule im Regelbetrieb befindet. Oberhalb eines Inzidenzwertes von 100 gilt nach wie vor die Bundesnotbremse nach dem Infektionsschutzgesetz. Es bleibt zudem bei der zweimaligen Testpflicht pro Woche für den Zutritt in Schulen - unabhängig von der Inzidenz.

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Ab 31. Mai 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung Die Staatsregierung hat am 26. Mai 2021 eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Damit werden weitere Öffnungen möglich. Die angepassten Regelungen treten mit dem 31. Mai 2021 in Kraft und gelten bis zum 13. Juni 2021.

7-Tage-Inzidenz, Bettenindikator und Testauflagen

Die bisherigen Grundsätze für die Unterschreitung bzw. Überschreitung von Schwellwerten bzw. der maximalen Bettenkapazität werden ebenso beibehalten wie die Testauflagen.

Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht

Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 gelten weiterhin die bisherigen Kontaktbeschränkungen von maximal zwei Hausständen und in Innenräumen maximal fünf Personen, sonst zehn Personen. Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen nun zehn Personen zusammenkommen – ohne Beschränkung der Anzahl der Haushalte. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen weiterhin nicht mit. Die Regelungen für die Maskenpflicht bleiben bestehen.

Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 100

Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 sind somit zukünftig folgende Angebote möglich bzw. folgende Einrichtungen dürfen u. a. öffnen:

  • Der gesamte Einzelhandel kann für Kunden öffnen, die einen tagesaktuellen Test vorweisen; Supermärkte, Baumärkte und andere Angebote der Grundversorgung sind weiterhin von der Testpflicht ausgenommen.
  • Sport von Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich ist möglich.
  • Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen in Gruppen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung ist erlaubt.
  • Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen und Kontaktsport auf Außensportanlagen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung und Testpflicht sind erlaubt.
  • Anleitungspersonen beim Sport benötigen grundsätzlich einen tagesaktuellen Test.
  • Die Öffnung von Freibädern ist mit Kontakterfassung und einem Hygienekonzept zulässig. Besucher müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen.
  • Freizeit- und Vergnügungsparks dürfen öffnen und unterliegen den gleichen Auflagen wie Freibäder.
  • Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung sind mit Ausnahme von Schulfahrten ebenfalls möglich, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, eine Kontakterfassung stattfindet und die Gäste einen negativen tagesaktuellen Test vorweisen.

Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 50

Stabilisiert sich die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter dem Wert von 50 besteht u.a. die Möglichkeit,

  • die Innengastronomie mit Kontakterfassung für Besucher zu öffnen. Sollten Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, müssen diese einen negativen tagesaktuellen Test nachweisen.
  • Kontaktsport auf Innensportanlagen mit bis zu 30 Personen mit tagesaktuellem Test und Kontakterfassung durchzuführen, wobei auch das Anleitungspersonal einen tagesaktuellen Test nachweisen muss.

Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 35

Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 35 an 14 aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, fällt die Testpflicht u.a. in den folgenden Bereichen weg:

  • für Kunden im Einzelhandel,
  • Gastronomie und Hotellerie,
  • Zoos
  • Botanische Gärten sowie Freizeit- und Vergnügungsparks und
  • Kulturstätten.

Modellprojekte

Das Genehmigungsverfahren für Modellprojekte wird angepasst: Fortan muss anstelle des Einvernehmens lediglich das Benehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten hergestellt werden.

Schul- und Kitabetrieb

Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht auch vor, dass unterhalb einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von 50 wieder Regelbetrieb in Schulen und Kindertageseinrichtungen möglich ist. Der Schwellenwert muss im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten sein. Dann gilt Regelbetrieb am übernächsten Tag.

Regelbetrieb für Schulen bedeutet, dass wieder Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler in allen Fächern und ohne Teilung der Klassen stattfinden kann. In der Grundschule kann der Fokus in Eigenverantwortung der Schulen weiterhin auf die Kernfächer gelegt werden, um die Grundlagen zu sichern. In Kindertageseinrichtungen ist auch wieder Regelbetrieb entsprechend der Pädagogischen Konzeption möglich. Schulfahrten sind weiterhin nicht zulässig, sollen aber mit der nächsten Corona-Schutz-Verordnung ab dem 14. Juni wieder möglich gemacht werden.

Aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetzes bleibt die zweimalige Testpflicht pro Woche für Personen, die Gelände und Gebäude von Schulen und Kitas betreten, bestehen. Allerdings gilt die Testpflicht nicht mehr für Personen, die Kinder bringen oder abholen. Die begleitenden Personen sind jedoch verpflichtet, beim Bringen und Abholen eine FFP2-Maske oder medizinische Maske zu tragen. Alle anderen bekannten Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen wie zum Beispiel das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bleiben wie bisher bestehen.

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Ab 10. Mai 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung Die Staatsregierung hat am 4. Mai 2021 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Nach Beschluss der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im April 2021 werden mit ihr zukünftig in erster Linie Regelungen getroffen, die ab einer Inzidenz unter 100 gelten aber auch weitergehende Schutzmaßnahmen für eine 7-Tage-Inzidenz über 100 vorgenommen. Die neue Verordnung tritt am 10. Mai 2021 in Kraft und läuft mit Ablauf des 30. Mai 2021 aus.

Eine wesentliche Änderung zu den bisherigen Verordnungen betrifft den Status von geimpften und genesenen Personen: Vollständig Geimpfte werden zukünftig Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Genesene erhalten in den sechs Monaten nach Genesung ebenfalls diesen Status bzw. 14 Tage nach Erhalt der ersten Impfdosis auch darüber hinaus.

Neben dem 7-Tage-Inzidenzwert bleibt mit der maximalen Bettenkapazität von 1.300 mit COVID-19-Patienten belegten Betten auf der Normalstation ein zweiter Faktor erhalten, dessen Unterschreitung Grundbedingung für alle Lockerungen ist.

In Ergänzung zu den Vorgaben des IfSG greifen nach einer Überschreitung des Schwellwertes von 100 und auch bei niedrigerer Inzidenz u.a. die folgenden Regelungen:

  • Bei Teilnahme von mehr als zehn Personen an Beerdigungen benötigen alle Anwesenden einen Negativtest.
  • Testpflichten für Belegschaft und Inhaber von Friseurbetrieben und Fußpflege gelten weiterhin. Sonstige körpernahe Dienstleistungen müssen zusätzlich zu den Vorgaben nach IfSG eine Kontaktdatenerfassung und -nachverfolgung gewährleisten.
  • Bei zulässigen Ãœbernachtungen in Beherbergungsbetrieben ist eine Kontaktdatenerfassung und -nachverfolgung vorzunehmen.
  • Bis zu einem Inzidenzwert von 165 kann Einzelunterricht in Tanz- und Musikschulen erfolgen, wenn eine Kontakterfassung oder -nachverfolgung stattfindet, sich Beschäftigte testen lassen und die Schüler einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können.

Unter der Voraussetzung, dass die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen in Landkreisen und Kreisfreien Städten unter 100 liegt, gilt ab dem übernächsten Tag:

  • Private Zusammenkünfte von Angehörigen zweier Hausstände sind mit maximal fünf Personen in geschlossenen Räumen bzw. zehn Personen insgesamt zulässig, wobei Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.
  • Eheschließungen sind auf max. 20 Teilnehmende beschränkt. Bei mehr als zehn Personen müssen alle Beteiligten einen tagesaktuellen Test vorweisen und der Mindestabstand von 1,5m ist einzuhalten.
  • Im ÖPNV ist entweder eine medizinische, FFP-2- oder vergleichbaren Maske zu tragen.
  • Geschäftsinhaber oder Veranstalter sollen überall dort, wo eine Kontakterfassung und -nachverfolgung nach Verordnung erforderlich ist, digitale Systeme, aber insbesondere die Corona-Warn-App, nutzen.
  • Die bisherigen Testpflichten bleiben bestehen.
  • Neben der Abholung und Lieferung von Speisen, kann der Außenbereich von Gastronomiebetrieben mit Terminbuchung, Kontakterfassung und ggf. tagesaktuellen Test, wenn mehr als zwei als zwei Hausstände an einem Tisch sitzen, genutzt werden.
  • Campingplätze und Ferienwohnungen unterliegen nicht dem Beherbergungsverbot, eine Kontakterfassung und -nachverfolgung ist erforderlich.
  • Ergänzend zu den bisher bei dieser Öffnungsstufe zulässigen Kulturstätten können Open Air-Veranstaltungen mit Terminbuchung, Kontakterfassung und -nachverfolgung sowie Testpflicht stattfinden.
  • Für Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten sind zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen eine Kontaktdatenerfassung oder -nachverfolgung einzuführen und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Nachweis über einen negativen Test
  • Fitnessstudios dürfen für medizinisch notwendigen Behandlungen und kontaktfreien Sport öffnen. Bei nicht medizinisch notwendigem Sport in Fitnessstudios benötigen die Sportler einen tagesaktuellen negativen Test und eine Kontakterfassung ist vorzusehen.
  • Gruppentraining von bis 20 Minderjährigen ist im Außenbereich und Außensportanlagen möglich sowie kontaktfreier Sport im Innenbereich. Bei Vorliegen eines tagesaktuellen negativen Testergebnisses und Kontaktverfolgung ist zudem Kontaktsport im Außenbereich zulässig
  • Schwimmunterricht in der Primarstufe ist möglich.

Liegt die 7-Tage-Inzidenz an fünf Werktagen infolge unter dem Schwellwert von 50 entfallen ab dem übernächsten Tag die Auflagen für:

  • Außenbereich der Gastronomie
  • Zoologische und botanische Gärten
  • kontaktfreien Sport auf Innen- und Außensportanlagen; im Außenbereich und -sportanlagen zudem bei kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen von maximal 20 Personen.

Bei vorheriger Buchung, einem Testnachweis und der Kontakterfassung und -nachverfolgung sind touristische Übernachtungen möglich.

Alle inzidenzabhängigen Lockerungen sind aufzuheben, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Dann gelten am übernächsten Tag die Regelungen der jeweils höheren Inzidenzstufe.

Die Regelungen für den Kita- und Schulbetrieb bleiben unverändert bestehen.

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Ab 24. April 2021: Bundesregelungen zur Notbremse in Sachsen wirksam Nach Beschluss des Bundestages und Billigung des Bundesrates ist das geänderte Infektionsschutzgesetz am 23. April 2021 in Kraft getreten. Die bundesweit verbindliche Corona-Notbremse gilt ohne weitere Umsetzungsakte dann auch in Landkreisen und Kreisfreien Städten des Freistaates Sachsen, die 7-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen. Da dies flächendeckend im Freistaat Sachsen der Fall ist, gilt ab 24. April 2021 insbesondere:
  • Private Zusammenkünfte sind nur noch zwischen Angehörigen eines Hausstandes mit einer weiteren Person zulässig. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die zum Haushalt gehören, werden dabei nicht mitgezählt.
  • Zwischen 22 Uhr und 5 Uhr gilt eine nächtliche Ausgangssperre, Joggen und Spaziergänge sind bis 24 Uhr erlaubt.
  • Freizeiteinrichtungen / -angebote und Ladengeschäfte (auch Baumärkte), die nicht der Grundversorgung dienen, sind ausnahmslos geschlossen zu halten. Click-and-collect ist weiterhin inzidenzunabhängig möglich. Einkaufen mit Termin (click-and-meet) ist mit tagesaktuellem Negativtest und Kontaktnachverfolgung ebenfalls erlaubt – bis zu einer 7-Tage-Inzidenz von 150.
  • Die Ausübung von Sport wird beschränkt. Es ist nur kontaktloser Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig. Kontaktfreier Sport in Gruppen von maximal fünf Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres darf stattfinden. In diesem Fall muss jedoch das Trainingspersonal einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen können.
  • Theater, Opern, Museen, Kinos, mit Ausnahme von Autokinos, und Zoos bleiben geschlossen. Zoos und botanische Gärten können ihre Außenflächen weiterhin öffnen, sofern ein Hygienekonzept vorliegt. Die Besucher benötigen ein negatives tagesaktuelles Testergebnis.
  • Gaststätten und Speiselokalen ist die Öffnung untersagt. Die Abholung zuvor bestellter Speisen ist nur zwischen 5 Uhr bis 22 Uhr möglich.
  • Touristische Ãœbernachtungen bleiben unzulässig.
  • Für Schulen und Hochschulen wird Wechselunterricht verpflichtend. Ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 165 ist nur noch Distanzunterricht erlaubt, Kindertageseinrichtungen müssen geschlossen werden und dürfen nur noch eine Notbetreuung anbieten.
  • Körpernahe Dienstleistungen – mit Ausnahme medizinisch notwendiger oder seelsorgerischer Behandlungen sowie Friseursalons und Fußpflege – sind untersagt. Die Testpflicht für Kunden beim Friseurbesuch und der Fußpflege besteht weiterhin.
  • Im Öffentlichen Personennah- und Fernverkehr soll pro Fahrzeug eine Maximalbelegung von 50 Prozent der regulären Kapazität angestrebt werden.
  • Modellprojekte sind nicht mehr zulässig.

Weitergehende Landesregelungen bleiben unberührt. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 ist in folgenden wesentlichen Punkten weiterhin gültig:

  • Kontaktbeschränkungen im nicht-privaten Bereich
  • Testpflichten
  • Regelungen zum Besuchs und Betretungsrecht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
  • Maßnahmen der kommunalen Behörde
  • Regelungen zu Versammlungen
  • Arbeitgeber sind gehalten, ihren Beschäftigten soweit wie möglich Homeoffice anzubieten. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen.

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, die noch bis einschließlich 9. Mai 2021 gilt, wird aktuell überarbeitet und an die geänderte Rechtslage angepasst.

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Neu ab 1. April 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung Nach den Beschlüssen der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 22. März hat das Kabinett die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Die neue Verordnung gilt vom 1. April bis Ablauf des - neu - 9. Mai 2021.

Die bisherigen Corona-Maßnahmen werden damit größtenteils fortgeführt oder ausgeweitet. Grundsätze wie die Kontaktreduzierung oder die Empfehlung zum Verzicht auf unnötige Reisen, Einkäufe oder Besuche haben weiterhin Bestand. Private Zusammenkünfte bleiben auf zwei Hausstände beschränkt, wobei insgesamt nicht mehr als fünf Personen zulässig sind. Kinder unter 15 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.

Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel ist überall dort eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, wo sich Menschen begegnen, insbesondere aber von 6 bis 24 Uhr in Fußgängerzonen, auf Flächen für Sport und Spiel, Wochenmärkten und Außenverkaufsstände. Unter anderem für Banken, Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Beherbergungsbetrieben sowie vor und in gastronomischen Einrichtungen bei Lieferung und Abholung gilt nun die erweiterte Pflicht mindestens einen medizinischen Mund-Nasenschutz oder eine FFP-2-Maske oder vergleichbarer Standard zu nutzen.

Ausweitung von Schnell- und Selbsttests

Die Bedeutung von Schnell- und Selbsttests erfährt eine deutliche Stärkung in verschiedenen Bereichen. Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt müssen sich statt bisher einmal wöchentlich zweimal in der Woche testen oder testen lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Ansonsten bleiben die Arbeitgeber weiterhin verpflichtend, allen Beschäftigten, die am Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot für einen kostenlosen Selbsttest einmal in der Woche zu unterbreiten.

Betriebsinhaber und Beschäftigte u.a. in Betrieben für körpernahe Dienstleistungen, Fahrschulen und Musikschulen müssen sich künftig zweimal wöchentlich testen oder testen lassen. Kunden und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Test. Dies gilt ebenfalls für Kunden von Friseuren und medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen.

Soweit der Selbsttest zur Erfüllung der Testpflicht genügt, ist dies durch eine dokumentierte Selbstauskunft nachzuweisen.

Erweitert wurde die Anzahl der Teilnehmer bei Eheschließungen und Beerdigungen in enger Abhängigkeit von Testungen. Es können jetzt bis zu 20 Personen mit Test teilnehmen.

Möglichkeit zur inzidenzunaghängigen Öffnungen für Landkreise und Kreisfreie Städte

Grundsätzlich wird an dem stufenbasierten System der Öffnungsschritte und der Rückfallregelung festgehalten.

Landkreise und Kreisfreie Städte erhalten jedoch ab dem 6. April 2021 die Möglichkeit zur inzidenzunabhängigen Öffnung von click-and-meet-Angeboten, Zoos, Tier- und botanischen Gärten sowie Museen, Galerien oder Gedenkstätten, wenn die maximale Bettenkapazität von 1300 Krankenhausbetten mit Covid-19-Patienten auf Normalstation nicht erreicht ist. Damit verbindet sich zusätzlich zu den bisherigen Bestimmungen die Auflage, dass Kunden und Besucher zur Nutzung ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen müssen. Die entsprechenden Angebote sind zugleich nicht mehr Bestandteil der Rückfallregelung. Im Rückfallmechanismus entfällt die verschärfte Kontaktbeschränkung: es gilt auch bei entsprechender mehrtägiger Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 weiterhin, dass max. zwei Hausstände und höchstens fünf Personen zusammenkommen dürfen, wobei Kinder unter 15 nicht gezählt werden.

Die Liste der Geschäfte des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung wird um Babyfachmärkte ergänzt: diese können inzidenzunabhängig öffnen. Fitnessstudios werden mit Innensportanlagen gleichgesetzt und sind damit Bestandteil der Öffnungsstrategie, können bei einer länger konstanten 7-Tage-Inzidenz unter 100 wieder den Betrieb aufnehmen.

Voraussetzungen für Modellprojekte

Modellprojekte bedürfen zwingend einer wissenschaftlichen Begleitung. Die Genehmigung eines solchen landesbedeutsamen Vorhabens obliegt dem jeweiligen Landkreis bzw. der Kreisfreien Stadt, welche jedoch zuvor das Einvernehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten, dem Staatsministerium für Kultur und Tourismus und dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt herzustellen hat. Modellprojekte sind nicht zulässig, wenn die maximale Bettenkapazität überschritten ist.

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Neu ab 8. März 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung Das Kabinett hat am 5. März 2021 nach den Beschlüssen der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 3. März 2021 die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Damit werden die Beschlüsse auf Landesebene umgesetzt. Die neue Verordnung gilt vom 8. März und endet mit Ablauf des 31. März 2021.

Die geltenden Corona-Maßnahmen werden im Wesentlichen fortgeführt. Die Grundsätze wie Reduzierung der Kontakte und das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen im öffentlichen Raum (idealerweise medizinischer Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske), überall dort, wo sich Menschen begegnen, bleiben gültig. Dies gilt auch für den Verzicht auf Reisen und Besuche sowie die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln.

Freistaat ermöglicht vorsichtige Lockerungen

Die Kontaktbeschränkungen werden gelockert: Ein Hausstand darf sich in der Öffentlichkeit sowie in privat genutzten Räumen und Grundstücken mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes treffen. Insgesamt sind maximal fünf Personen erlaubt. Kinder unter 15 Jahren werden nicht mitgezählt.

Die bislang geltenden Ausgangsbeschränkungen und die damit verbundene Auflage, die Unterkunft nur mit triftigem Grund verlassen zu dürfen, werden grundsätzlich aufgehoben. Dies gilt auch für das Alkoholverbot. Die nächtliche Ausgangssperre fällt ersatzlos weg.

Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind ab 15. März 2021 verpflichtet, einmal wöchentlich einen Coronatest vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Arbeitgeber müssen die Tests für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung stellen. Sie sind verpflichtet, ab dem 22. März 2021 ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten. Voraussetzung für Anwendung dieser Regelungen ist, dass ausreichend Testungen am Markt vorhanden sein müssen.

Fahrschulen dürfen vollumfänglich öffnen. Bedingung ist eine wöchentliche Testung des Personals, ein Hygienekonzept und ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest des Kunden.

Buchläden, Baumschulen, Gartenmärkte, Baumärkte und Blumengeschäfte gelten künftig als Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung und dürfen öffnen. Nötig sind hier eine Begrenzung der Kundenzahl und ein Hygienekonzept.

Die im Folgenden aufgeführten, inzidenzbasierten Lockerungen sind nicht zulässig, wenn das festgelegte Maximum von 1.300 durch COVID-19-Erkrankte belegten Krankenhausbetten in Sachsen auf der Normalstation überschritten wird.

Maßnahmen bei Unterschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 100

Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt erlauben:

  • Click & Meet im Einzel- und Großhandel nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum. Erlaubt ist maximal ein Kunde pro angefangenen 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige zählen nicht mit.
  • Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.
  • Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik- und Tattoostudios mit wöchentlicher Testung des Personals. Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.
  • Ab 15. März 2021: Öffnung von botanischen Gärten, Zoos und Tierparks mit vorheriger Terminbuchung. Gleiches gilt für die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten.

Hat sich der 7-Tage-Inzidenzwert auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt nach diesen Öffnungsschritten an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt frühestens ab 22. März 2021 erlauben:

  • Außengastronomie mit vorheriger Terminvereinbarung. Sitzen mehrere Hausstände an einem Tisch, ist ein negativer, tagesaktueller Covid-19-Schnell- oder Selbsttest notwendig.
  • Die Öffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Musik-, Kunst- sowie Tanzschulen. Bedingung ist ein negativer, tagesaktueller Covid-19-Schnell- oder Selbsttest für Besucher.
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich. Teilnehmer müssen einen negativen, tagesaktuellen Covid19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.
  • Bibliotheken.

Maßnahmen bei Unterschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 50

Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt erlauben:

  • Öffnung des Einzel- und Großhandels mit Kundenbeschränkung.
  • Kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen (maximal 20 Personen) im Außenbereich.
  • Ab dem 15. März 2021: Öffnung von Zoos, botanischen Gärten und Tierparks sowie Museen, Galerien und Gedenkstätten ohne Terminvereinbarung.

Hat sich der 7-Tage-Inzidenzwert auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt nach diesen Öffnungsschritten an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt frühestens ab 22. März erlauben:

  • Öffnung der Außenbereiche der Gastronomie ohne Terminvereinbarung und ohne Testpflicht für Gäste.
  • Öffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten und Musiktheatern ohne Testpflicht für Besucher.
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich ohne Testpflicht für Teilnehmer.

Maßnahmen bei Unterschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 35

Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt erlauben:

  • Lockerung der Kontaktbeschränkungen: Es dürfen sich in der Öffentlichkeit und im privaten Raum bis zu drei Hausstände mit insgesamt maximal zehn Personen treffen. Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt.

Rückfallregelung / verschärfte Maßnahmen bei erhöhter Inzidenz

  • Bei Ãœberschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Freistaat Sachsen oder dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, gelten im Landkreis oder kreisfreien Stadt ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder die Regelungen für eine Inzidenz zwischen 50 und unter 100:. Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt muss die darüber hinaus geltenden entsprechenden Lockerungen aufheben.
  • Bei Ãœberschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Freistaat Sachsen oder dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, müssen Landkreise oder kreisfreie Stadt die entsprechenden Lockerungen ab dem zweiten darauffolgenden Werktag aufheben. Zeitgleich müssen Ausgangsbeschränkungen (Verlassen der Unterkunft nur mit triftigem Grund) und ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit eingeführt werden. Zudem gelten erneut die Kontaktbeschränkungen von einem Haushalt und maximal einer weiteren Person. Kinder unter 15 Jahre bleiben unberücksichtigt.
  • Sind die maßgeblichen Inzidenzwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, treten Ausgangsbeschränkungen und Alkoholverbot ab dem zweiten darauffolgenden Werktag ebenso wieder außer Kraft wie die strengeren Kontaktbeschränkungen.
  • Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen.

Fahrplan für die Schulöffnungen

In der neuen Corona-Schutz-Verordnung ist auch geregelt, wie es mit dem Schulbetrieb weitergeht. Bisher konnten lediglich Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und Grundschüler ihre Schulen besuchen. Unter strengen Hygieneregeln werden in Sachsen nun die Schulen für alle weiteren Schüler schrittweise geöffnet. Es soll jedoch eine Testpflicht für Schülerinnen und Schüler – mit Ausnahme der Primarstufe – und das gesamte Personal der Schulen gelten.

Zunächst sollen am 10. März 2021 an Förderschulen auch die Schüler oberhalb der Primarstufe ihre Schulen wieder besuchen können. Es findet eingeschränkter Regelbetrieb statt, die Klassen und Gruppen müssen streng voneinander getrennt bleiben. Ab dem 15. März sollen die übrigen weiterführenden Schulen auch für alle anderen Schülerinnen und Schüler geöffnet werden, für die in den vergangenen drei Monaten kein Präsenzunterricht möglich war. Die Klassen müssen jedoch geteilt werden, der Unterricht findet im Wechselmodell statt.

Fast alle Schüler müssen sowohl auf dem Gelände der Schule, als auch im Schulgebäude eine medizinische Maske tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Ausnahmen von der Maskenpflicht im Unterrichtsraum gibt es lediglich für Grundschüler und Schüler der Förderschulen sowie bei vorliegendem Attest.

Kindertageseinrichtungen und Schulen werden wieder geschlossen, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd überschritten wird. Grundsätzlich gilt, dass der Präsenzunterricht an Schulen und die Kindertagesbetreuung wiederaufgenommen werden können, wenn der 100-er Inzidenzwert an fünf Tagen unterschritten wird.

Nähere Informationen zu den Schulöffnungen und der Testpflicht für den Schulbesuch finden Sie in der nachstehenden Medieninformation den Kultusministeriums und auf den Seiten Eltern, Schüler, Lehrkräfte, Erzieher.

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Neu ab 15. Februar 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung Das Kabinett hat am 12. Februar 2021 nach den Beschlüssen der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 10. Februar 2021 die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Damit werden die Beschlüsse auf Landesebene umgesetzt. Die neue Verordnung gilt vom 15. Februar bis Ablauf des 7. März 2021.

Damit werden die geltenden Corona-Maßnahmen grundsätzlich verlängert. Die Grundsätze wie Reduzierung der Kontakte und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im öffentlichen Raum (idealerweise medizinischer Mund-Nasen-Schutz), überall dort, wo sich Menschen begegnen, bleiben gültig. Dies gilt auch für den Verzicht auf Reisen und Besuche sowie für die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln.

Friseure, Fußpfleger und Fahrschulen können ab 1. März öffnen, click & collect und Musik-Einzelunterricht sind möglich

Neu geregelt wurde, dass Friseure und Fußpflege-Betriebe ab 1. März öffnen dürfen. Bedingung ist ein Hygienekonzept, das eine wöchentliche Testung von Betriebsinhabern und Beschäftigten vorsieht sowie das Tragen medizinischer Masken. Bei Friseuren ist zusätzlich ein Terminmanagement einzuführen, um durch gestaffelte Zeitfenster die Ansammlung von Kunden zu vermeiden.

Fahrschulen für Kraftfahrzeuge dürfen ab 1. März unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen wieder öffnen, sofern der Unterricht, die praktische Ausbildung und die anschließende Prüfung berufsbedingt erforderlich sind.

Ebenfalls erlaubt ist Musik-Einzelunterricht unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen. Dies gilt aber nur für Personen, die 2021 ein Musikstudium aufnehmen wollen, vor einer für die weitere Ausbildung ausschlaggebenden Prüfung stehen oder die 2021 an nationalen oder internationalen Wettbewerben teilnehmen werden. Auch Lehrende in Fahrschulen oder Musikschulen und Musikpädagogen, die Einzelunterricht erteilen, müssen sich wöchentlich auf eine Coronavirus-Infektion testen lassen. Dies muss Bestandteil der Hygienekonzepte sein. Wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge überschritten wird, sind Fahrschulen und Musikschulen wieder zu schließen.

Händler in Sachsen dürfen darüber hinaus ab 15. Februar den so genannten click & collect-Service anbieten. Dies bedeutet, dass bestellte Ware dann von Kunden im Geschäft abgeholt werden darf. Bedingung ist ein Hygienekonzept inklusive Maßnahmen wie gestaffelte Zeitfenster, um Kundenansammlungen vermeiden.

Maskenpflicht erweitert

Neu eingeführt wird die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind. Dies gilt insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften. Auch der Fahrer muss eine solche Maske tragen. Handwerker und Dienstleister müssen in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber ebenfalls medizinische Masken tragen, sofern dort andere Personen anwesend sind.

Ausgangsbeschränkung und 15-Kilometer-Radius können bei stabiler 7-Tage-Inzidenz unter 100 fallen

Ausgangsbeschränkung und Ausgangssperre gelten weiterhin. Landkreise und Kreisfreie Städte sollen die nächtliche Ausgangssperre aber unter bestimmten Bedingungen aufheben: Dies ist dann der Fall, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten wird. Maßgeblich dafür sind die Zahlen des Robert Koch-Instituts. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, muss die Aufhebung der Ausgangssperre zurückgenommen werden.

Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Beschränkung zulässiger Einkäufe für Gegenstände des täglichen Bedarfs auf einen Umkreis von 15 Kilometern zum Wohnbereich aufheben. Auch Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele sind dann unter Beachtung der Kontakt- und Hygieneregeln sowie der Berücksichtigung der in den Nachbarlandkreisen möglicherweise noch geltenden 15 Kilometer-Bewegungsbeschränkung wieder möglich. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, sind die abweichenden Maßnahmen zurückzunehmen.

Grundschulen und Kitas ab 15. Februar wieder geöffnet

Schüler der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen können ab dem 15. Februar wieder ihre Schule besuchen. Die Schulbesuchspflicht wurde aufgehoben. Das heißt, die Eltern können über den Schulbesuch entscheiden. Ebenso wird den Schülern der Unterstufe an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Schulbesuch wieder ermöglicht. Auch Kindertageseinrichtungen sind ab dem 15. Februar wieder geöffnet. Die Corona-Schutz-Verordnung sieht aber auch die Schließung der Einrichtungen vor, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd überschritten wird. Dieser Mechanismus greift frühestens ab dem 8. März. Der Präsenzunterricht an Grundschulen und die Kindertagesbetreuung kann wiederaufgenommen werden, wenn der 100-er Inzidenzwert an fünf Tagen unterschritten wird. Für den Besuch der Bildungseinrichtungen gelten strenge Hygieneauflagen. In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und den Schulen der Primarstufe findet nur eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt. Nähere Informationen zum Kita- und Schulbetrieb entnehmen Sie bitte der nachfolgend verlinkten Medieninformation des Kultusministeriums.

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Neu ab 28. Januar 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung Verpflichtung zum Homeoffice und zum Tragen medizinischer Mund-Nasenbedeckungen im ÖPNV und beim Einkaufen Der Freistaat Sachsen hat nach dem gemeinsamen Beschluss der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 19. Januar 2021 seine Corona-Schutz-Verordnung angepasst und damit die Beschlüsse auf Landesebene umgesetzt. Die neue Verordnung gilt vom 28. Januar bis einschließlich 14. Februar 2021.

Die Grundsätze der Verordnung wie die Reduzierung der Kontakte, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, idealerweise medizinischem Mund-Nasen-Schutz, überall dort, wo sich Menschen begegnen, der Verzicht auf Reisen, Besuche und Einkäufe sowie die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Neu ist die Verpflichtung von Arbeitgebern in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten zu Hause auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Weiterhin ist neu geregelt, dass die aufgestellten Hygienekonzepte von Kirchen und Religionsgemeinschaften an die besondere Infektionslage anzupassen sind. Dies kann konkret u.a. den Verzicht auf gemeinschaftlichen Gesang beinhalten.

Landkreise und Kreisfreie Städte können die Ausgangssperre von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages aufheben, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 100 an fünf Tagen dauernd unterschritten wird. Darauf hatten sich das Land und die Kommunen vorab verständigt. Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisfreien Stadt oder dem zuständigen Landkreis festzulegen.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleibt überall dort bestehen, wo sich Menschen begegnen. Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen) und für Zusammenkünfte in Kirchen und bei der Religionsausübung. Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder dem vergleichbaren Standard KN95/N95 besteht für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege, beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen, in Pflegeeinrichtungen für die Besucher, in Justizvollzugsanstalten, Flüchtlingsunterkünften für das Personal und die Besucher.

Beschäftigte müssen in Arbeits- und Betriebsstätten mindestens medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird, der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolaustausch zu rechnen ist. Davon ausgenommen sind Beschäftigte in Schulen oder Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. Die bestehenden Ausnahmen für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, Personal ohne Kundenkontakt oder soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, für Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen, behalten ihre Gültigkeit.

In Alten-und Pflegeheimen werden für Beschäftigte drei Tests pro Woche ab Ende der 5. Kalenderwoche 2021 verbindlich festgelegt.

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Neu ab 11. Januar 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das ächsische Kabinett am 8. Januar 2021 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Die Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin vom 5. Januar 2021 wurden dabei berücksichtigt. Die Maßnahmen sollen die Infektionszahlen senken und die Dynamik der Corona-Pandemie eindämmen. Die neue Verordnung gilt vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 7. Februar 2021.

Im Wesentlichen gelten die Regelungen der aktuell noch bis zum 10. Januar 2021 gültigen Corona-Schutz-Verordnung weiter.

Was wurde neu geregelt?

Unter anderem folgenden Regelungen wurden neu aufgenommen: Es wird dringend empfohlen, nur zwingend notwendige Fahrten mit Öffentlichen Verkehrsmitteln wahrzunehmen und die Auslastung von Bussen und Bahnen auf ein Minimum zu beschränken. Zudem gilt eine dringende Empfehlung, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen sowie mobiles Arbeiten zu ermöglichen. Solarien und Sonnenstudios sind zu schließen. Ebenso Kantinen und Mensen, soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz.

Verschärfte Kontaktbeschränkungen

Erlaubt sind Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand. Zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften – wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende Angehörige.

Ausgangsbeschränkungen gelten weiter

Kindeswohl gilt nun als triftiger Grund, die Unterkunft zu verlassen. Dies gilt sowohl für die Ausgangsbeschränkung als auch die Ausgangssperre. Die 15-Kilometer-Regel gilt in Sachsen unverändert weiter für das Einkaufen und die Bewegung an der frischen Luft.

Schulen, Internate und Kindertagesstätten weiter geschlossen

Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht auch vor, dass Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis einschließlich 7. Februar 2021 weiter geschlossen bleiben. Einzig die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an Oberschulen, Förderschulen (die nach Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden), Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12), Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13), Fachoberschulen, Abendoberschulen, Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12) können die Schulen ab dem 18. Januar 2021 wieder besuchen. Der Unterricht wird aus Infektionsschutzgründen in geteilten Klassen stattfinden. Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben in häuslicher Lernzeit. Für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und Förderschule (Klassenstufe 1 bis 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.

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Neu ab 14. Dezember 2020: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat die Staatsregierung am 11. Dezember 2020 eine neue Corona-Schutz-Verordnung mit weiteren Verschärfungen beschlossen. Mit einem Lockdown soll die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich eingedämmt werden. Die Rechtsverordnung gilt vom 14. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021.

Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen

Die Verordnung sieht insbesondere Ausgangsbeschränkungen sowie eine nächtliche Ausgangssperre vor. Zudem muss ein Großteil der Geschäfte und Läden schließen. Der Alkoholausschank und -konsum in der Öffentlichkeit sind verboten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet und gilt in der Öffentlichkeit, wenn Menschen sich begegnen.

Jeder wird angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Es wird empfohlen, auf Reisen, Besuche und Einkäufe zu verzichten, insbesondere in anderen Bundesländern oder im Ausland. Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit.

Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember 12:00 Uhr bis 27. Dezember 12:00 Uhr Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zulässig.

Eheschließungen und Beerdigungen mit maximal zehn Personen sind erlaubt.

Verlassen der Wohnung nur mit triftigem Grund

Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind unter anderem:

  • der Weg zur Arbeit, Schule, Kita, Arzt,
  • unaufschiebbare Prüfungen,
  • Einkaufen für den täglichen Bedarf und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder des Arbeitsplatzes oder zur nächstgelegenen Einrichtung zur Grundversorgung/für Einkäufe des täglichen Bedarfs,
  • Besuch bei Partnern, Hilfsbedürftigen, Kranken oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, Besuch in Pflegeheimen und Krankenhäusern,
  • Treffen und Besuche mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes bis maximal fünf Personen bzw. anlässlich des Weihnachtsfestes mit bis zu zehn Personen,
  • Begleitung Sterbender und Beerdigungen sowie
  • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.

Erweitere Ausgangsbeschränkungen bei anhaltend hohem Infektionsgeschehen

Bei landesweit fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen gilt zwischen 22:00 und 6:00 Uhr früh eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Maßgeblich hierfür sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert-Koch-Instituts. Das Verlassen der Wohnung ist in dieser Zeit unter anderem nur aus folgenden Gründen zulässig:

  • Ausübung des Berufs,
  • Weg zur Kindernotbetreuung,
  • Besuch des Ehe- oder Lebenspartners,
  • Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs,
  • Besuch hilfsbedürftiger Menschen und Kranken sowie zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • Arztbesuch,
  • Begleitung Sterbender,
  • unabdingbare Versorgung von Tieren,
  • in der Zeit vom 24. Dezember bis 26. Dezember zur Teilnahme an einem Gottesdienst sowie
  • Heiligabend und Silvesternacht

Schließung von Geschäften

Schließen müssen Einkaufszentren, Einzelhandel sowie Ladengeschäfte mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Online-Angebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Erlaubt ist unter anderem die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung:

    Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Friseure, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Verkauf von Weihnachtsbäumen, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen sowie selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen, Gartenbaubetriebe und Floristen.

Die Kundenbeschränkungen pro Quadratmeter in Geschäften gelten weiterhin. Die zulässige Höchstzahl an Kunden, die gleichzeitig anwesend sein dürfen, ist im Eingangsbereich bekannt zu geben.

Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen.

Einschränkungen für Versammlungen

Unter freiem Himmel sind Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Teilnehmer, Versammlungsleiter und Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt sind Versammlungen auf maximal 200 Personen begrenzt, bei einer fünf Tage andauernden Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen sind 10 Teilnehmer erlaubt. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Schließung von Schulen, Internaten und Kindertagesstätten

Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht auch vor, dass Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis einschließlich 8. Januar 2021 geschlossen bleiben. In der Woche vor und nach den Weihnachtsferien (14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021) befinden sich die Schüler in häuslicher Lernzeit. Die Schulbesuchspflicht wird für diese Zeit aufgehoben. Für Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 bis 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird eine Notbetreuung angeboten. Diese wird in den Grund- und Förderschulen für ihre Schüler und in Horten im Zeitraum 14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021 während der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten gestattet. Auch an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist für dort betreute Kinder am 21. und 22. Dezember 2020 sowie in sonstigen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung während der üblichen Öffnungszeiten eine Notbetreuung möglich. Eine Notbetreuung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn beide Personensorgeberechtigten (oder der alleinige Personensorgeberechtigte) in einem systemrelevanten Beruf tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind. Für bestimmte Berufsgruppen genügt es, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten beruflich tätig ist und an einer Betreuung des Kindes gehindert ist. Eine Notbetreuung ist auch möglich, wenn das Jugendamt eine drohende Kindeswohlgefährdung feststellt.

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Neu ab 1. Dezember 2020: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung Das sächsische Kabinett hat am 27. November 2020 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, um die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich einzudämmen. Sie gilt vom 1. bis einschließlich 28. Dezember 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen u.a. im Landtag und der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die Verordnung wurde entsprechend der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes angepasst.

Schärfere Kontaktbeschränkungen, Ausweitung der Maskenpflicht

Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung enthält schärfere Kontaktbeschränkungen: Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt. Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann.

Einrichtungen und Angebote im Kultur- und Freizeitbereich bleiben geschlossen

Die derzeit gültigen Vorgaben zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur bleiben bestehen. Musikschulen dürfen wieder für den Einzelunterricht öffnen.

In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Bei Geschäften mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern höchstens ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten, auf der darüber hinaus gehenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 Quadratmetern.

Weitere Einschränkungen in besonders betroffenen Regionen (Hotspots)

Neu geregelt wird die Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte, ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen weitere Maßnahmen anzuordnen. Dazu gehören insbesondere:

  • ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums
  • die Schließung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung und
  • die weitere Beschränkung der Teilnehmerzahl von Versammlungen, wenn dies aus infektionsschutzrechtlichen Gründen geboten ist.

Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind durch die Landkreise oder die Kreisfreien Städte zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen anzuordnen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen Gründen gehören:

  • Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt,
  • Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt sowie des Nachbarlandkreises bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen,
  • Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkungen erlaubt,
  • Unterstützung Hilfsbedürftiger,
  • Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
  • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie
  • Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstückes unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.

Versammlungen in Landkreisen oder in Kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen fünf Tage lang überschritten wird, sind auf maximal 200 Teilnehmer zu beschränken. Ein auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums ist anzuordnen.

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Neu ab 13. November 2020: Corona-Schutz-Verordnung Das Kabinett hat am 10. November 2020 die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung geändert. Demnach sind unter freiem Himmel Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Versammlungsteilnehmer, -leiter sowie Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und zwischen allen Versammlungsteilnehmern der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird.

Versammlungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern können genehmigt werden, wenn durch den Anmelder der Versammlung mittels technischer und organisatorischer Maßnahmen das Infektionsrisiko auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

Weitere Änderungen der Corona-Schutz-Verordnung betreffen Regelungen zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten (§4). Volkshochschulen sind zu schließen. Touristische Busreisen sind untersagt. Übernachtungsangebote sind nur aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen erlaubt.

Die geänderte Corona-Schutz-Verordnung tritt am 13. November 2020 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 30. November 2020.

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Corona-Schutz-Verordnung ab 2. November 2020 Um die Dynamik der Corona-Pandemie einzudämmen, hat das Kabinett eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt vom 2. bis einschließlich 30. November 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die neue Verordnung sieht weitreichende Schließungen von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur vor.
-- Text der Verordnung --
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 21. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 546), außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.


Informationen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)
Grundsätzlich gilt:
Bei Kontakten im öffentlichen Raum wird dringend empfohlen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden:

  1. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Taxis.
  2. Beim Aufenthalt in Geschäften und Läden.
  3. Bei der Benutzung von Reisebussen.
  4. Beim Aufenthalt in Gesundheitseinrichtungen (Arztpraxen, Pflegeheimen, Krankenhäusern, etc.)
  5. Bei der Nutzung regelmäßiger Fahrdienste, mit denen pflegebedürftige Menschen, Patienten oder Menschen mit Behinderung zwischen dem Wohnort bzw. der Wohnstätte und Einrichtungen befördert werden.
    • Dies gilt nicht für
    • das Personal, wenn andere Schutzvorkehrungen getroffen werden können oder kein Kundenkontakt besteht.
    • Menschen mit Behinderungen oder gesundheitlich eingeschränkte Personen, die nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  6. Beim Aufenthalt in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, in Schulen und Schulinternaten:
    • Lehrkräfte und Schüler sind verpflichtet, auf dem Schulgelände eine MNB bei sich zu haben.
    • Aus wichtigen Gründen kann die Schulleitung anordnen, dass außerhalb der Unterrichtsräume eine MNB zu tragen ist.
    • Einrichtungsfremde Personen (z.B. Eltern) sind verpflichtet, auf dem Schulgelände eine MNB zu tragen.
    • Menschen mit Behinderungen müssen in diesen Fällen eine Maske tragen, sofern sie dazu in der Lage sind. Menschen mit Hörbehinderungen, müssen, sofern sie dazu in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Im Kontakt mit hörbehinderten Menschen, die auf das Ablesen der Lippen angewiesen sind, darf die Mund-Nasen-Bedeckung zeitweilig abgenommen werden.
  7. Ab 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner:
    • Tragen einer MNB im öffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen. Die Landkreise/Kreisfreien Städte regeln wo genau.
    • Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen, jeweils mit Ausnahme des Unterrichts.
  8. Ab 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner:
    • Tragen einer MNB im öffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen. Die Landkreise/Kreisfreien Städte regeln wo genau.
    • Tragen einer MNB in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr. Die Landkreise/Kreisfreien Städte regeln wo genau.
    • Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen, jeweils mit Ausnahme des Unterrichts.

Von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ausgenommen sind:

  1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
  2. Menschen mit Behinderungen, die nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, und dies mit einem amtlichen Schwerbehindertenausweis oder einem ärztlichen Attest glaubhaft machen. Schwerbehindertenausweis - ein bundeseinheitlicher Nachweis über den Status als Schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale - oder Attest reichen als eindeutiges Mittel zum Nachweis aus. Eine darüberhinausgehende Erklärung darf nicht abverlangt werden. Den betroffenen Personen ist die Benutzung und der Aufenthalt in Geschäften, Einrichtungen oder von Dienstleistungen und Verkehrsmitteln ohne Mund-Nasen-Bedeckung erlaubt.

In den Hygienekonzepten bzw. im täglichen Umgang mit den Kunden und Kundinnen ist die Aufnahme von alternativen Infektionsschutzmaßnahmen (z.B. Abstandsregelungen bzw. Laufrichtungssteuerung, Bereitstellung von Desinfektion) zu prüfen und im besten Fall umzusetzen.

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bittet alle Inhaberinnen und Inhaber, Betreiberinnen und Betreiber sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Geschäften, Einrichtungen oder Dienstleistern, diesen Menschen gleichberechtigt Zugang zu gewähren.

Menschen mit Behinderungen oder gesundheitlich eingeschränkte Personen soll eine uneingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden.

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Neue Corona-Schutz-Verordnung gilt ab 1. September So langsam kehrt das Leben in Sachsen zur Normalität zurück. Geschäfte, Restaurants und Hotels sind wieder offen - alles unter Einhaltung der strengen Hygiene-Maßnahmen.
  • Im Freistaat Sachsen gelten die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus auch künftig weiter: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 Metern zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und im Einzelhandel. Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht wird künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet. Darüber verständigte sich heute das Kabinett in seiner Befassung mit der kommenden Corona-Schutz-Verordnung.
  • Weihnachtsmärkte werden wie Jahrmärkte und Volksfeste mit einem genehmigten Hygienekonzept erlaubt. Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern dürfen stattfinden, sofern eine datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktverfolgung möglich ist und ein genehmigtes, auf die Veranstaltungsart bezogenes Hygienekonzept vorliegt. Ab 20 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn der Veranstaltung sind Groß- und Sportveranstaltungen ohne weitere behördliche Entscheidung untersagt.
  • Die Öffnung von Prostitutionsstätten bleibt verboten, es sei denn, es handelt sich um die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr mit genehmigtem Hygienekonzept sowie Nachverfolgungsauflagen.
  • Wer für mindestens drei Wochen Saisonarbeitskräfte mit Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten beschäftigt, muss dies 14 Tage vor Arbeitsaufnahme der zuständigen kommunalen Behörde anzeigen. Zu Beginn der Arbeitsaufnahme muss ein negativer Corona-Test vorgelegt werden.
  • Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheime sowie Krankenhäuser müssen ihre Besuchsregelungen an das aktuelle regionale Infektionsgeschehen anpassen. Die Regelungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen.
Die Rechtsverordnung gilt vom 1. September 2020 bis einschließlich 2. November 2020.

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>>>Hier findet Ihr die neue Corona-Schutzverordnung, die ab 18. Juli bis 31. August gilt.

>>>Hier findet Ihr den Bußgeldkatalog bei Verstößen gegen die Verordnung.


© infos-sachsen / letzte Änderung: - 18.03.2023 - 16:18