Prorussisch Urteil aus Braunschweig: Wegen Lob für Putin im Netz zu Geldstrafe verurteilt

Mario Jacob

05.06.2026, 11:50 Uhr 2 Min

Ein russlandfreundlicher Social-Media-Post ist strafbare Billigung von Straftaten. So entschied jetzt das Oberlandesgericht Braunschweig.

Wegen eines russlandfreundlichen Beitrags in den sozialen Netzwerken ist eine Frau zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
© Vyacheslav Prokofyev/Pool Sputnik Kremlin/AP/dpa

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat einen prorussischen Beitrag in einem sozialen Netzwerk als strafbare Billigung von Straftaten eingestuft. Damit bestätigte das Gericht im Kern eine Verurteilung des Amtsgerichts Duderstadt, wie das OLG in der niedersächsischen Stadt bekanntgab.

Hintergrund ist ein Beitrag, den eine Frau im April 2022 in einem russischen Onlinekontaktnetzwerk veröffentlicht hatte. Darin lobte sie den russischen Präsidenten Wladimir Putin: Er sei auf dem "richtigen Weg, um endlich die gesamte faschistische Unsauberkeit zu vernichten, die in den letzten acht Jahren Menschen im Donbass, Luhansk und Donezk umgebracht haben", zitiert das Gericht aus dem Post. Sichtbar war der Beitrag laut OLG für mehrere hundert Kontakte.

Das Amtsgericht Duderstadt verhängte gegen die Frau wegen Billigung von Straftaten eine Geldstrafe von 1980 Euro. Die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil blieb erfolglos. Daraufhin legte sie Revision ein, über die nun das OLG entschied.

Geldstrafe wird wegen Zeitablaufs reduziert

Nach Auffassung des OLG enthält der Beitrag eine Rechtfertigung und damit auch eine Billigung des russischen Angriffskriegs. Dieser sei nach dem Völkerstrafgesetzbuch als Verbrechen einzustufen. Dem Schuldspruch stehe auch nicht entgegen, dass die zugrunde liegende Tat - der Angriffskrieg - im Ausland stattgefunden habe und in Deutschland als solche nicht strafbar sei. Der Post sei "fraglos geeignet", die Sorge vor Angriffskriegen zu verstärken und das Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern, so das Gericht

Den Schuldspruch gegen die Angeklagte beanstandete das OLG in seinem Urteil vom 18. Mai nicht. Lediglich die Höhe der Geldstrafe müsse mit Blick auf den zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil herabgesetzt werden. Eine konkrete neue Summe nannte das Gericht nicht.


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