04.07.2026 - 19:02 Uhr
Foto: picture alliance/Joko
Wer Anspruch auf Bürgergeld hat, ist im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) geregelt. Eine der wichtigsten Voraussetzungen dafür ist, dass derjenige etwa Post oder Anrufe vom Jobcenter erhalten kann, also laut Gesetz "erreichbar" ist (§7b Erreichbarkeit). Sprich: Wer in der eigenen Wohnung lebt, ein Telefon hat und für das für ihn zuständige Jobcenter erreichbar ist, kann grundsätzlich Bürgergeld beziehen.
Foto: Michael Kappeler/dpa
Nun wird es kurios. Eine Haftstrafe nämlich schließt Gefangene vom Anspruch aus - ein Haftbefehl aber noch nicht. In trockenem Gesetzesdeutsch heißt es im SGB II, wer in stationären Einrichtungen untergebracht ist, hat keinen Anspruch auf Bürgergeld - so etwa im Knast: "Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt." Im Klartext: Erst, wenn die Zellentür zugeht, fließt keine Kohle mehr.
Ein Haftbefehl aber ist derzeit explizit kein Grund, kein Bürgergeld mehr zu kassieren. Das unterstrich die Bundesregierung erst im vergangenen Jahr noch einmal. "Der Erlass eines Haftbefehls gegen eine bürgergeldbeziehende Person führt nicht unmittelbar zu einem Leistungsausschluss", hieß es damals auf eine Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion. "Sind Personen für das zuständige Jobcenter nicht mehr zu erreichen, sind sie vom Bürgergeld jedoch wegen mangelnder Erreichbarkeit (...) ausgeschlossen", hieß es weiter.
Wieso aber sollte jemand von der Polizei per Haftbefehl gesucht werden, für das Jobcenter aber weiter als erreichbar gelten? Was sich auf den ersten Blick auszuschließen scheint, ist grundsätzlich möglich - und eine entscheidende Lücke im Gesetz, von der Gesuchte profitieren.
Zum einen bedeutet ein Haftbefehl nicht sofort, dass jemand untergetaucht ist. So kann schon ein Haftbefehl ausgesprochen werden, wenn Angeklagte nicht zu ihrem Prozess oder Verurteilte nicht zu ihrem Haftantritt erscheinen oder jemandem eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen nicht bezahlter Geldstrafen droht - sie aber (vielleicht sogar ohne vom Haftbefehl zu wissen) einfach zu Hause weiterleben. Das Jobcenter kann sie dann weiter erreichen, das Geld kommt aufs Konto.
Zum anderen weiß das Jobcenter nicht automatisch, dass Leistungsbezieher von der Polizei gesucht werden. Polizeidaten werden laut Bundesregierung nicht automatisch mit denen der Sozialbehörden abgeglichen. Das will die Koalition nun ändern. Im Reformpapier ("Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung") schreiben CDU und SPD, man wolle den Datenaustausch u.a. zwischen Sicherheits- und Sozialbehörden verbessern, um Sozialleistungsmissbrauch zu bekämpfen (Punkt 13). Man plane deshalb "einen Leistungsausschluss im SGB II/XII für per Haftbefehl gesuchte Personen" - Gesuchten sollen also Bürgergeld und Sozialhilfe gestrichen werden.
Zum Stichtag 1. Juli 2025 gab es laut Bundesregierung zu 147.995 Personen einen Haftbefehl im polizeilichen Infosystem (INPOL-Z). Tatsächlich könnten aber weniger Menschen gesucht werden, da für eine Person mehrere Fahndungen laufen können. Die meisten Haftbefehle liefen gegen Deutsche (19.257), gefolgt von Rumänen (16.281) und Polen (12.828).
Wie hoch die Kosten durch Gesuchte sind, die Bürgergeld kassieren, lässt sich seriös jedoch nicht sagen - es wird eben nicht festgehalten, welcher Gesuchte Geld erhält.