Vier Monate nach seiner Haftentlassung hat ein Eritreer in Dresden erneut zugestochen. (symbolbild)
Freitag, 18.10.2024, 20:26
Ein polizeibekannter Intensivstraftäter hat nur vier Monate nach seiner Entlassung aus der Haft erneut einen Menschen mit einem Messer schwer verletzt. Der Mann aus Eritrea gilt bis zum endgültigen Urteil als "geduldet" und kann nicht abgeschoben werden.
Ein 29-jähriger Eritreer hat am vergangenen Donnerstag einen 33-jährigen Libyer in einer Wohnung in Dresden mit einem Messer schwer verletzt. Die Polizei vermutet, dass es bei der Auseinandersetzung um Drogen ging.
Das Opfer erlitt schwere Rückenverletzungen und musste umgehend ins Krankenhaus eingeliefert werden, wie die "Bild" berichtet. Oberstaatsanwalt Jürgen Schmidt (49) bestätigte der Zeitung, dass der Ermittlungsrichter Haftbefehl wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gegen den 29-Jährigen erlassen hat.
Der Angreifer war erst am 11. Juni 2024 nach einer vierjährigen Haftstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung freigekommen. Während seiner vorherigen kriminellen Taten in Dresden-Gorbitz hatte er drei weitere Flüchtlinge brutal attackiert. Noch am Tag seiner Festnahme wurden drei Messer in seiner Hosentasche gefunden. Auch in der Justizvollzugsanstalt soll er durch extrem aggressives Verhalten und Ausbruchsversuche aufgefallen sein.
Nur sechs Tage nach seiner Freilassung randalierte der Mann bereits in einem Polizeirevier und attackierte später eine Bahnmitarbeiterin, die ihn beim Schwarzfahren erwischte. Auch bei dieser Festnahme fand die Polizei erneut ein Küchenmesser bei ihm.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) hat den "Schutzstatus als Asylsuchenden" widerrufen, jedoch gleichzeitig ein Abschiebeverbot verhängt. Der 29-Jährige legte sofort Beschwerde gegen die Entscheidung des Bamf ein, weshalb er bis zum endgültigen Urteil als "geduldet" gilt und nicht abgeschoben werden kann.
Valerie Eckl (35), Sprecherin der Landesdirektion Sachsen, bestätigte gegenüber "Bild", dass der Angeklagte keine notwendigen Reisedokumente besitzt - ein weiteres Hindernis für die Abschiebung des Mannes.