01.09.2026 - 13:15 Uhr
Foto: IMAGO/Funke Foto Services
Amer G. kam laut Medienberichten 2015 aus Syrien nach Deutschland. Anwohner beschweren sich seit Jahren über seine Koran-Lesungen, Polizei und Stadt beschäftigen sich immer wieder mit ihm.
Auch beim Jobcenter galt der Mann offenbar als schwieriger Fall. Der entscheidende Vermerk in der Akte stammt vom 7. August 2023. Eine Arbeitsvermittlung erscheine wegen seines "Hintergrunds" nicht möglich. Dann der brisante Satz: "Potenzielle Gefahrensituationen sollen nicht provoziert werden." Noch am selben Tag wurde der Koran-Vorleser als "aktivierungsbefreit" eingetragen. Eine aktuelle Akte zeigt die "Nicht-Aktivierungsphase" bis 7. Dezember 2026. Interner Grund: "konzeptionell zurückgestellter Kunde".
Im Klartext: Amer G. soll nicht mehr regulär zu Terminen für die Arbeitsvermittlung eingeladen werden - zum Schutz der Jobcenter-Mitarbeiter! Regelmäßige Termine, Maßnahmen und Stellenangebote fielen weitgehend weg. Der Druck des Jobcenters sank massiv, während die Sozialleistungen weiterliefen.
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Ein Jobcenter-Insider bestätigt BILD: Amer G. bezieht weiter Leistungen. Sein aktueller Bewilligungszeitraum laufe bis Juli 2027. Als Alleinstehender bekommt er monatlich 563 Euro Regelsatz. Aktuell wohnt G. in einer Obdachlosenunterkunft, deshalb werden keine Unterkunftskosten an ihn ausgezahlt. Nach Angaben des Insiders werde Amer G. seit seiner Zurückstellung trotzdem nicht mehr regulär zu Terminen bei der Arbeitsvermittlung eingeladen.
Auch seine Familie taucht in den Jobcenter-Akten auf. Ein Vermerk aus dem Jahr 2020 hält fest: Seine Ehefrau lebte damals mit den Kindern in einem Frauenhaus. Ab August wurden Frau und Kinder nicht mehr bei seiner Leistungsberechnung berücksichtigt. Besonders auffällig: Das Jobcenter vermerkte eine "AUSKUNFTSSPERRE AN EHEMANN". Der Aufenthaltsort seiner Frau durfte Amer G. ausdrücklich nicht genannt werden.
Das Arbeitsministerium in NRW wird auf BILD-Anfrage deutlich: "Grundsätzlich ist es rechtswidrig und nicht vom Gesetz vorgesehen", Menschen wegen eines möglichen Gefährdungspotenzials aus der aktiven Arbeitsvermittlung herauszunehmen. Das Ministerium äußert sich allgemein, nicht zum Fall Amer G..
Auch die Arbeitsagentur (BA) erklärt auf BILD-Anfrage: In den Jobcentern, die sie gemeinsam mit Kommunen betreibt, sei ein Ausschluss aus der Arbeitsvermittlung allein wegen eines möglichen Gefährdungspotenzials nicht vorgesehen.
Mit dem Fall von Amer G. hat die BA allerdings nichts zu tun: Das Jobcenter vor Ort ist keine solche gemeinsame Einrichtung, sondern wird allein vom Ennepe-Ruhr-Kreis betrieben. Die Bundesagentur hat dort keine Zuständigkeit.
Warum G. trotzdem seit August 2023 als "konzeptionell zurückgestellter Kunde" geführt wird, beantwortet der Kreis zum konkreten Fall nicht.