04.12.2025 , 16:56 Uhr
Boris Roessler/dpa
Abschiebungen aus Flüchtlingsunterkünften werden schwieriger. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 20. November seine Entscheidung veröffentlicht, wonach bei Abschiebungen aus Zimmern in Asylheimen grundsätzlich ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich ist. In der Praxis bedeutet dies nun für Polizeibeamte, die einen abzuschiebenden Ausländer abholen sollen: Anklopfen - und wenn niemand öffnet, wieder zu gehen.
So lässt es sich einer Weisung entnehmen, die die Senatsverwaltung für Inneres vor einigen Tagen an das Berliner Polizeipräsidium geschickt hat und die der Berliner Zeitung vorliegt. Damit soll den Beamten Rechtssicherheit gegeben werden. In der Weisung heißt es, das Bundesverfassungsgericht habe die Handlungsspielräume verengt.
Bislang war es Praxis, dass die Heimleitung mit einem Generalschlüssel die Zimmertür öffnet, um die ausreisepflichtige Person ausfindig zu machen. Dies sei nach Erstauswertung der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr ohne Durchsuchungsbeschluss möglich, heißt es in der Weisung.
Ohne diesen könne man hingegen einen Betroffenen ergreifen, wenn dieser in einem öffentlichen Bereich der Unterkunft festgestellt wird. Gleiches gelte, wenn der Ausreisepflichtige die Tür freiwillig öffne, wenn die Bewohner "ausdrücklich einem Betreten der Polizei zustimmen" und damit eindeutig zum Ausdruck bringen, auf den Schutz des Artikels 13 Absatz 2 des Grundgesetzes zu verzichten. Dieser Artikel regelt die Unverletzlichkeit der Wohnung.
Die Polizisten, die jemanden zum Flugzeug bringen sollen, werden auch gebeten, den konkreten Ablauf gerichtsfest zu dokumentieren - ob es Gewissheit gab über den tatsächlichen Aufenthaltsort der Person, ob die Zimmertür freiwillig geöffnet wurde, ob es eine Einwilligung zum Betreten gab.
Die Gründe für den überraschenden Richterspruch liegen sechs Jahre zurück. 2019 hatte die Große Koalition das Aufenthaltsgesetz verschärft und festgelegt, dass die Polizei die Zimmer in Wohnheimen betreten dürfe, um eine Person abzuschieben, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich die Person aktuell in der Wohnung aufhält. Ein Durchsuchungsbeschluss war danach nicht notwendig.
Im September 2019 wollten Polizisten in einem Wohnheim in Köpenick einen Mann aus Guinea nach Italien abschieben. Nachdem trotz Klopfens die abgeschlossene Tür des Zimmers nicht geöffnet wurde, brachen die Beamten mit einer Ramme die Tür auf. Kurz vor dem Abflug in Tegel wurde der Mann freigelassen, weil er sich weigerte, ins Flugzeug zu steigen. Laut Taz endete kurz danach die Frist, in der er nach Italien hätte rückgeschoben werden können. Im Mai 2024 bekam er eine Duldung für eine Ausbildung zum Maler und Lackierer.
Eine Kreuzberger Anwaltskanzlei hatte sich seiner angenommen und klagte vor dem Verwaltungsgericht. Es sollte klären, ob es sich bei der Festnahme nur um ein Betreten oder um eine Durchsuchung handelte. Das Gericht gab dem Mann aus Guinea im Oktober 2021 recht: Die Polizei dürfe in Wohnungen oder Zimmer von Geflüchteten in Heimen nicht ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss gehen (VG 10 K 383.19).
Nun also gab die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde des Anwalts statt (2 BvR 460/25).
Die drei Verfassungsrichterinnen hoben mit ihrem Beschluss die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf und wiesen die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurück. Darüber zeigt sich die Organisation Pro Asyl zufrieden: "Geflüchtete Menschen haben Grundrechte, die nicht einfach ignoriert werden können, nur weil es um eine Abschiebung geht", erklärte die rechtspolitische Sprecherin Wiebke Judith.
Naturgemäß anders sieht man es bei der Polizei:
Berlins Innenstaatssekretär Christian Hochgrebe (SPD) sagte in dieser Woche: "Die doch überraschende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wirft verschiedene praktische und rechtliche Fragen beim Vollzug von Rückführungen auf." Er sagte auch: "Solange die vollziehbar Ausreispflichtigen ihrer rechtlichen Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nachkommen und sich rechtstreu verhalten, ist ein Eingriff in den Wohnraum aufgrund einer richterlichen Anordnung ohnehin entbehrlich." Im Übrigen werde der Senat weiterhin dafür sorgen, dass die Ausreisepflicht konsequent durchgesetzt wird. Laut seiner Verwaltung lebten Ende September in Berlin 18.591 vollziehbar ausreisepflichtige Personen.